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BGH prüft Haftung von Cookie-Drittanbietern: Wer haftet für Tracker ohne Einwilligung?

Karlsruhe verhandelt über die Haftung von Analyse- und Werbenetzwerken, die ohne Einwilligung Cookies auf Endgeräten speichern. Das Verfahren I ZR 5/26 könnte die Risikoverteilung der Digitalwirtschaft neu ordnen.

iureka Redaktion ·

Foto: Ann H / Pexels
Foto: Ann H / Pexels

Karlsruhe, 8. Oktober 2026 – Der Bundesgerichtshof verhandelt an diesem Donnerstag über die Haftung von Unternehmen, die auf fremden Internetseiten Cookies setzen. Der I. Zivilsenat prüft unter dem Aktenzeichen I ZR 5/26, ob ein Anbieter von Webanalyse- und Werbetechnologie dafür verantwortlich ist, wenn auf Endgeräten von Nutzern ohne deren Einwilligung Informationen gespeichert werden. Das Verfahren hat das Zeug, die Risikoverteilung zwischen Websitebetreibern und der Digitalwirtschaft neu zu ordnen – und es trifft eine Branche, die sich seit Jahren auf die Zusicherungen ihrer Auftraggeber verlässt.^[Handelsblatt – Justiz: BGH verhandelt zu Cookie-Speicherung – Darum geht's – url: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/justiz-bgh-verhandelt-zu-cookie-speicherung-darum-gehts/100260592.html]

Worum es geht

Streitgegenstand ist § 25 Abs. 1 TDDDG (vormals TTDSG). Danach ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers – etwa durch Cookies – grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung zulässig. Der Kläger verlangt Unterlassung, immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.500 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht.^[BGH – Terminhinweis I. Zivilsenat, Verhandlung am 8. Oktober 2026, Az. I ZR 5/26 – url: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/2026/I_ZR_5-26.html]

Vorinstanzlich hatten das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27. April 2023, Az. 2-03 O 357/22) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. 6 U 81/23) der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Danach haftet der Dienstleister als Täterin, weil er den Programmcode bereitstellt, über den die Cookies gesetzt werden. Der bloße Besuch einer Website stellt demnach keine Einwilligung dar; der Anbieter muss sicherstellen, dass ihm die Einwilligung des Websitebetreibers übermittelt wird, und darf sich nicht auf dessen Zusicherungen verlassen.^[Datenschutzticker – BGH-Verhandlung zur Cookie-Haftung – url: https://www.datenschutzticker.de/2026/10/bgh-verhandlung-cookie-speicherung/]

Was das für die Praxis bedeutet

Für Websitebetreiber und Technologieanbieter verschiebt sich das Haftungsrisiko. Wer Consent-Management, Reichweitenmessung oder Ad-Tracking einkauft, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die rechtliche Verantwortung allein beim Betreiber der Seite liegt. Erforderlich sind belastbare Einwilligungsnachweise, klare Auftragsverarbeitungsverträge und technische Vorkehrungen, die das Setzen unerwünschter Cookies ausschließen. In der Praxis dürfte das die Vertragswerke zwischen Werbenetzwerken und Verlagen in den kommenden Monaten spürbar verändern.

Die Banner-Frage

Für Verbraucherinnen und Verbraucher hat der Streit eine unmittelbar sichtbare Seite. Cookie-Banner sind wie Türsteher für Webseiten, an denen kaum jemand vorbeikommt, ohne Auskunft darüber zu geben, wie er oder sie es mit Cookies hält – ganz so, als ob sich daran nichts ändern ließe. Tatsächlich lassen sich viele Banner über die Browsereinstellungen, eine angepasste Datenschutzkonfiguration oder zusätzliche Blockierfunktionen deutlich reduzieren; das Handelsblatt hat entsprechende Möglichkeiten zusammengestellt.^[Handelsblatt – Digitaler Durchblick: So surfen Sie ohne Cookie-Banner – url: https://www.handelsblatt.com/technik/it-internet/digitaler-durchblick-freier-eintritt-so-surfen-sie-ohne-cookie-banner/100260595.html]

Praktisch bleibt es allerdings eine Abwägung: Wer Tracking konsequent blockiert, nimmt zuweilen Funktionseinbußen und ausgeblendete Inhalte in Kauf. Der rechtliche Anspruch auf einwilligungsfreies Surfen und der praktische Alltag der Nutzer fallen nach wie vor auseinander.

Blick nach Brüssel

Die Karlsruher Verhandlung fällt in eine Phase, in der auf EU-Ebene über Erleichterungen im Umgang mit Cookie-Bannern diskutiert wird. Der Geschäftsverkehr drängt auf einfachere Lösungen, während Datenschutzbehörden auf dem Erfordernis einer wirksamen, informierten Einwilligung bestehen. Der Ausgang des deutschen Verfahrens bleibt davon unabhängig – er kann die Diskussion aber zusätzlich befeuern.

Ausblick

Eine Entscheidung des BGH ist nach der Verhandlung im Laufe der kommenden Monate zu erwarten. Bestätigt der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt, wächst der Druck auf die gesamte Tracking-Wirtschaft, ihre Einwilligungskette lückenlos nachzuweisen. Für Unternehmen, die Drittanbieter-Technologie einsetzen, empfiehlt es sich schon jetzt, Verträge, Nachweise und technische Vorgaben zu überprüfen.

Quellen: Bundesgerichtshof (Terminhinweis), Handelsblatt, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Landgericht Frankfurt am Main.