Erbschaftsteuer · Bundesfinanzhof
Steuerfrei vererben: Was das neue BFH-Urteil für geteilte Grundstücke bedeutet
Wer ein selbst genutztes Familienheim erbt, profitiert von einer der größten Begünstigungen im Erbschaftsteuerrecht. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs schafft nun Klarheit für Erben von Grundstücken, die im Grundbuch geteilt sind – und zeigt, wo Steuern gespart werden können.
Frankfurt am Main, 23. August 2026 – Beim Vererben von Immobilien lauern steuerliche Fallstricke – aber auch Chancen. Wer ein selbst genutztes Familienheim vererbt bekommt, profitiert von einer der größten Begünstigungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun für Klarheit bei einem Detail, das viele übersehen: Manche Grundstücke sind im Grundbuch geteilt – und genau deren Erben können Steuern sparen.
Die Grundregel ist simpel und großzügig zugleich: Wird das selbst genutzte Eigenheim von den Eltern auf ein Kind vererbt und anschließend vom Kind unverzüglich bezogen und für die nächsten zehn Jahre selbst genutzt, bleibt der Erwerb steuerfrei. Allerdings ist diese Steuerbefreiung bei Kindern auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Für den dazugehörigen Grund und Boden enthält das Gesetz dagegen keine Flächenbegrenzung.
Geteilte Grundstücke: Wo das neue Urteil ansetzt
Genau hier setzt die jüngste Klarstellung an: Manche Grundstücke sind im Grundbuch geteilt. Erben solcher Flächen profitieren nun von einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs – denn die Steuerbefreiung für das Familienheim kann sich nach der Rechtsprechung des BFH auch auf geteilte Grundstücksflächen erstrecken, ohne dass die für die Wohnfläche geltende Quadratmeterbegrenzung auf den Grund und Boden durchschlägt. Für viele Erben dürfte das spürbare Steuerersparnisse bedeuten, gerade bei großzügigen Grundstücken, die über die reine Hofstelle des Wohnhauses hinausgehen.
Auch bei der Bewertung setzt der BFH Grenzen
Doch nicht nur bei der Steuerbefreiung, auch bei der Wertermittlung hat der BFH zuletzt die Leitplanken neu justiert. Anders als bei Bankguthaben oder börsennotierten Wertpapieren lässt sich der Wert einer Immobilie nicht einfach vom Kontoauszug ablesen: Er wird nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes anhand von Marktdaten geschätzt. Mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 6/23) hat der BFH klargestellt, dass Steuerpflichtige die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichswerte vor Gericht nur eingeschränkt angreifen können. Für Erben heißt das: Die Schätzung des Finanzamts lässt sich nicht ohne Weiteres „zerreden“ – wer die Steuerlast senken will, muss andere Wege wählen.
„In der Erbschaftsteuer erfährt das Familienheim eine der größten Begünstigungen im deutschen Steuerrecht.“ — F.A.Z. zur Rechtslage
Die zehn häufigsten Fehler vermeiden
Gerade bei Immobilien wird es in der Praxis häufig kompliziert. Bereits die Frage, wann überhaupt eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss, sorgt nach Einschätzung des Handelsblatts für große Unsicherheit. Steuerberater raten deshalb, die Erklärung sorgfältig vorzubereiten und typische Fehler zu vermeiden – etwa beim Ansatz des Grundstückswerts oder bei der Dokumentation der Selbstnutzung des Familienheims. Wer die Fristen versäumt oder Angaben schuldig bleibt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Folgen.
Für alle, die ein geerbtes oder geschenktes Haus selbst nutzen wollen, gilt damit: Die Kombination aus der großzügigen Familienheim-Befreiung und der neuen BFH-Rechtsprechung zu geteilten Grundstücken kann erhebliche Summen sparen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen werden von Anfang an sauber dokumentiert.
Quellen: F.A.Z. – Steuern sparen: So prüfen Sie, ob Ihr Grundstück steuerfrei vererbt wird · F.A.Z. – Steuertipp: So sinkt die Steuer aufs Haus · Handelsblatt – Steuern: Wie Sie Ihre Erbschaft anzeigen müssen und wann Strafen drohen