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Gerichtsurteile KW 32/2026: BGH zu Beugehaft und Zeugenverweigerung

Der wöchentliche Rückblick auf 44 Gerichtsurteile der KW 32/2026, darunter eine zentrale BGH-Entscheidung zur Zeugenverweigerung und zur Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO.

iureka Team ·

Gerichtsurteile KW 32/2026: BGH zu Beugehaft und Zeugenverweigerung

Rechtsprechungsrückblick: 03.08.2026 – 09.08.2026 (KW 32)

1. Überblick

Untersucht wurde der Zeitraum Montag, 03.08.2026 bis Sonntag, 09.08.2026 (letzte vollständige Woche) in den Datenbanken bgh-zr, bgh-st, eugh, bverfg, bverwg, bfh, bpatg, bsozg, barbg und rspr-laender.

Treffer: 44 Entscheidungen — davon 1 BGH-Entscheidung (Strafsenat) und 43 Entscheidungen der Landes-/Instanzgerichte (überwiegend OVG NRW, ferner OLG München, BayObLG, Schleswig-Holsteinisches OLG, Thüringer OLG, LG Berlin, Hessisches LAG, OVG Berlin-Brandenburg, VG Karlsruhe, VGH München u.a.). Aus den Datenbanken EuGH, BVerfG, BVerwG, BFH, BPatG, BSG, BAG und BGH-Zivilsenate wurden im Zeitraum keine veröffentlichten Entscheidungen gefunden — auch bei alternativen Suchbegriffen nicht. Das ist bei Wochen mit geringem Veröffentlichungsaufkommen nicht ungewöhnlich.


2. Die wichtigsten Entscheidungen im Detail

2.1 Strafrecht — BGH, Beschluss vom 04.08.2026, StB 47/26

Sachverhalt: Eine Zeugin, die wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer militant-linksextremistischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden war, verweigerte in der Hauptverhandlung vor dem OLG Dresden (4 St 2/25) gegen mehrere Angeklagte unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO (Selbstbelastungsfreiheit) vollumfänglich die Aussage. Das OLG ordnete daraufhin Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO für sechs Monate an; gegen die Zeugin bestand bereits eine (unvollstreckte) Beugehaftanordnung aus einem anderen Verfahren wegen derselben Tat. Ihre Beschwerde blieb erfolglos.^[BGH StB 47/26 – Index: bgh-st – Dokument ID: BGH_2026-08-04_StB-47-26 – textFragment: 'Die Beschwerde der Zeugin E. gegen die Anordnung von Beugehaft [... ⚠ ID nicht verifiziert] wird verworfen']

Wesentliche Aussagen:

  • Kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO: Wegen der rechtskräftigen Verurteilung ist die Strafklage verbraucht. Eine Verfolgungsgefahr wegen anderer vereinigungsbezogener Taten muss auf konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen; bloße Vermutungen oder „denktheoretische Möglichkeiten" genügen nicht — auch nicht bei bloß mittelbarer Belastung als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude"^[BGH StB 47/26 – Index: bgh-st – Dokument ID: BGH_2026-08-04_StB-47-26 – textFragment: 'Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn [... ⚠ ID nicht verifiziert]'].
  • Zentrale Leitentscheidung zum Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO: Dieses hindert nicht schon die erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben oder einem anderen Verfahren die Aussage zu derselben prozessualen Tat erneut unberechtigt verweigert; lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. „Erschöpft" ist Beugehaft erst nach sechs Monaten tatsächlichen Vollzugs. Bei erneuter Anordnung muss die Entscheidungsformel ausdrücklich aussprechen, dass der Gesamtvollzug sechs Monate nicht übersteigt^[BGH StB 47/26 – Index: bgh-st – Dokument ID: BGH_2026-08-04_StB-47-26 – textFragment: 'hindert das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft' ⚠ ID nicht verifiziert].
  • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage ist von der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedeckt und verhältnismäßig; einer positiven Prognose, dass der Zeuge durch die Haft zur Aussage bewogen wird, bedarf es nicht^[BGH StB 47/26 – Index: bgh-st – Dokument ID: BGH_2026-08-04_StB-47-26 – textFragment: 'Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht' ⚠ ID nicht verifiziert].

2.2 Zivilrecht — Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 05.08.2026, 1 U 4/26

Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 28.08.2024 einen Pkw für 69.000 €, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen wollte. Die Zulassungsbescheinigung wies ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg aus — ohne die bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller übliche Zusatzeintragung eines erhöhten Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb (2.600 kg), obwohl sich dieses aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers ergab. Das LG Itzehoe wies die Minderungsklage ab; die Berufung hatte Erfolg.^[Schleswig-Holsteinisches OLG 1 U 4/26 – Index: rspr-sch – Dokument ID: Schleswig-Holsteinisches-Oberlandesgericht_2026-08-05_1-U-4-26 – textFragment: 'Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.12.2025 verkündete Urteil [... ⚠ ID nicht verifiziert] teilweise abgeändert']

Wesentliche Aussagen (Leitsatz): Ein Kfz, das als Zugfahrzeug für einen Wohnwagenanhänger verkauft wird, ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1–3 BGB, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine Eintragung über ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb vorhanden ist, vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine solche Zusatzeintragung aufweisen und sich aus der öffentlich einsehbaren Betriebsanleitung des Herstellers ein erhöhtes Gesamtgewicht ergibt^[Schleswig-Holsteinisches OLG 1 U 4/26 – Index: rspr-sch – Dokument ID: Schleswig-Holsteinisches-Oberlandesgericht_2026-08-05_1-U-4-26 – textFragment: 'Ein Kraftfahrzeug, das als Zugfahrzeug für einen Wohnwagenanhänger verkauft wird, ist mangelhaft' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung sind Teil der Beschaffenheit (Beziehung zur Umwelt mit Einfluss auf die Wertschätzung); auf die bloß technische Betriebsmöglichkeit mit höherem Gesamtgewicht kommt es nicht an, da deren Überschreitung ordnungswidrig wäre (§ 69a Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO). Zugesprochen wurden 6.900 € Minderung (10 %).


2.3 Presse-/Persönlichkeitsrecht — LG Berlin II, Urteil vom 04.08.2026, 27 O 281/26 eV

Sachverhalt: Die Betroffene eines tödlichen Verkehrsunfalls (rechtskräftig verurteilt wegen fahrlässiger Tötung) verlangte Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über das Unfallgeschehen und ihr Verhalten danach; die Berichterstattung ließ ihre sofortige Rückkehr zum Unfallort, Hilfeleistung und Reanimationsversuche unerwähnt.

Wesentliche Aussagen: Der Unterlassungsverfügung war stattzugeben. Die Berichterstattung erlaubte die Deutungsvariante einer besonders rücksichtslosen Unfallflucht und war unwahr bzw. bewusst unvollständig. Der Leitsatz ist beachtlich: Macht der Betroffene die Unvollständigkeit einer Berichterstattung geltend und behauptet er unterschlagene, entlastende Tatsachen, trägt das Medium die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich diese Geschehnisse tatsächlich nicht ereignet haben (Beweisregel des § 186 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)^[LG Berlin II 27 O 281/26 eV – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-04_27-O-281-26-eV – textFragment: 'trägt das Medium die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Betroffenen behaupteten und in der Berichterstattung unerwähnten Geschehnisse sich tatsächlich nicht ereignet haben' ⚠ ID nicht verifiziert].

2.4 Unternehmenspersönlichkeitsrecht — LG Berlin, Urteil vom 04.08.2026, 27 O 288/26 eV

Sachverhalt: Betreiberin einer Wohnungslosenunterkunft gegen Berichterstattung („Fast jeder zweite Leistungsempfänger war nicht da"). Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen.^[LG Berlin 27 O 288/26 eV – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin_2026-08-04_27-O-288-26-eV – textFragment: 'Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin [... ⚠ ID nicht verifiziert] zurückgewiesen'] Wesentliche Aussagen: Bei einem Unternehmen, das von staatlichen Stellen vergütet wird und diesen gegenüber mitteilungs- und rechenschaftspflichtig ist, sind die Grenzen der Berichterstattung und zulässiger Kritik besonders weit gezogen; entscheidend ist die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung im Zeitpunkt der Entscheidung (zukunftsgerichtete Prüfung), nicht der Maßstab der Verdachtsberichterstattung^[LG Berlin 27 O 288/26 eV – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin_2026-08-04_27-O-288-26-eV – textFragment: 'Die Grenzen der Berichterstattung und zulässiger Kritik sind bei einem Unternehmen, das von staatlichen Stellen vergütet wird [... ⚠ ID nicht verifiziert] besonders weit gezogen'].


2.5 Familien-/Namensrecht — OLG München, Beschlüsse vom 05.08.2026, 31 Wx 220/25 e und 31 Wx 151/26 e

Sachverhalt: In beiden Verfahren geht es um dieselbe grundsätzliche Frage: Können Ehegatten, die ihre Ehenamensbestimmung nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen haben („Altfälle" seit dem 01.05.2025), anschließend einen neuen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen? Im Fall 31 Wx 220/25 e wollten die Ehegatten nach dem Widerruf nur einen Teil des Familiennamens des Mannes zum Ehenamen bestimmen; das Standesamt legte die Frage im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor.

Wesentliche Aussagen: Die Beschwerde des Standesamts war begründet. Eine Neubestimmung des Ehenamens nach erfolgtem Widerruf ist nicht möglich: Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts; durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) fand insoweit kein Paradigmenwechsel zur freien Widerruflichkeit statt^[OLG München 31 Wx 220/25 e – Index: rspr-by – Dokument ID: OLG-M-nchen_2026-08-05_31-Wx-220-25-e – textFragment: 'weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Im Parallelverfahren 31 Wx 151/26 e führt das Gericht ergänzend aus, dass die einschränkende Auslegung (teleologische Reduktion) des § 1355 BGB verfassungsgemäß ist (kein Verstoß gegen Art. 3, Art. 6 GG; Namenskontinuität, Schutz der Kinder); die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG)^[OLG München 31 Wx 151/26 e – Index: rspr-by – Dokument ID: OLG-M-nchen_2026-08-05_31-Wx-151-26-e – textFragment: 'Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen' ⚠ ID nicht verifiziert].


2.6 Schiedsverfahrensrecht — BayObLG, Beschluss vom 06.08.2026, 102 Sch 61/26 e

Sachverhalt: Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruchs (Schiedsgericht Salzburg): Die Schiedsbeklagte war zur Rückzahlung einer Kaufpreisvorauszahlung von 295.279,50 € nebst Zinsen verurteilt worden, nachdem die Schiedsklägerin wegen Nichtlieferung von Gewehren samt Schulungsleistungen zurückgetreten war. Während des Schiedsverfahrens leistete die Beklagte eine Teilzahlung von 100.000 €.

Wesentliche Aussagen: Dem Antrag war (teilweise) stattzugeben. Die Teilzahlung ist nach §§ 1415, 1416 ABGB mangels wirksamer Tilgungsbestimmung zunächst auf die bis zur Teilzahlung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen (entspricht §§ 366, 367 BGB); der Tenor des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses war hinsichtlich der „gesetzlichen Mehrwertsteuer" (27 %, Ungarn) zu konkretisieren^[BayObLG 102 Sch 61/26 e – Index: rspr-by – Dokument ID: BayObLG_2026-08-06_102-Sch-61-26-e – textFragment: 'ist die Teilzahlung vom 14. November 2025 in Höhe von 100.000,00 € zunächst auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen anzurechnen' ⚠ ID nicht verifiziert].


2.7 Arbeitsrecht — Hessisches LAG, Beschluss vom 03.08.2026, 10 Ta 104/25

Sachverhalt: Der Gläubiger vollstreckte einen titulierten Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmtem Wortlaut. Nach sechs festgesetzten Zwangsgeldern (insgesamt 62.500 €, gezahlt) wurde 2022 Zwangshaft angeordnet, deren Vollzug wegen Haftunfähigkeit des Geschäftsführers eingestellt wurde. Der Gläubiger beantragte erneut ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO.

Wesentliche Aussagen (Leitsätze):

  1. Ein Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft muss nach § 802h Abs. 1 ZPO binnen zwei Jahren durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers vollzogen werden; fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut Zwangsmittel nach § 888 ZPO beantragen.
  2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen Zeitablaufs oder fehlender aktueller Angewiesenheit auf das Zeugnis — eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung findet im formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht statt (effektiver Rechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip).
  3. Die Auswahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; bei zweifelhafter Haftfähigkeit kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn es früher erfolglos blieb. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zugelassen^[Hessisches LAG 10 Ta 104/25 – Index: rspr-he – Dokument ID: Hessisches-Landesarbeitsgericht_2026-08-03_10-Ta-104-25 – textFragment: 'Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin [... ⚠ ID nicht verifiziert] wird zurückgewiesen mit der Klarstellung'].

2.8 Öffentliches Recht — ausgewählte Entscheidungen

a) OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2026, 8 A 134/25 (Immissionsschutz): Der Antrag auf Zulassung der Berufung eines Nachbarn, der die Untersagung des Betriebs einer Luftwärmepumpe verlangte, blieb erfolglos. Die TA Lärm entfaltet Bindungswirkung auch für Wärmepumpen (Immissionsrichtwerte im faktischen reinen Wohngebiet: 50 dB(A) tags/35 dB(A) nachts); gemessene Beurteilungspegel von 34/19 dB(A) lagen weit darunter. Der LAI-Leitfaden enthält nur Empfehlungen; allein die Nichteinhaltung von Abstandsempfehlungen führt nicht automatisch zu schädlichen Umwelteinwirkungen^[OVG NRW 8 A 134/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-06_8-A-134-25 – textFragment: 'Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg' ⚠ ID nicht verifiziert].

b) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2026, OVG 3 S 53/26 (Prüfungsrecht): Ein nicht zur Abiturprüfung 2025/26 zugelassener Schüler verlangte im Wege einstweiliger Anordnung nach Ablauf der Prüfungsphase gesonderte Prüfungen. Die Beschwerde blieb erfolglos: Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) steht gesonderten Prüfungen außerhalb des für alle festgelegten Prüfungszeitraums entgegen; zudem wäre der mit der Durchführung verbundene organisatorische Aufwand unzumutbar und der Antragsteller hätte früher Rechtsschutz suchen müssen^[OVG Berlin-Brandenburg OVG 3 S 53/26 – Index: rspr-be – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-Berlin-Brandenburg_2026-08-04_OVG-3-S-53-26 – textFragment: 'Das Begehren des Antragstellers ist mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar' ⚠ ID nicht verifiziert].

c) Thüringer OLG, Beschluss vom 04.08.2026, 3 WF 304/26 (FamFG-Kostenrecht): Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen, weil die einstweilige Anordnung die Hauptsache wirtschaftlich vorwegnimmt und endgültig erledigt (§§ 41, 35 FamGKG) — nicht nur hälftig wie bei vorläufigen Unterhaltsregelungen^[Thüringer OLG 3 WF 304/26 – Index: rspr-th – Dokument ID: Th-ringer-Oberlandesgericht_2026-08-04_3-WF-304-26 – textFragment: 'Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen' ⚠ ID nicht verifiziert].


3. Vollständige Übersicht der Entscheidungen (KW 32/2026)

Datum Gericht Aktenzeichen Gegenstand / Kurzinhalt
04.08.2026 BGH StB 47/26 Beugehaft, § 70 StPO: Wiederholungsverbot; Auskunftsverweigerung § 55 StPO
06.08.2026 OVG NRW 8 A 134/25 Immissionsschutz: Luftwärmepumpe, Bindungswirkung TA Lärm; Zulassung abgelehnt
06.08.2026 BayObLG 102 Sch 61/26 e Vollstreckbarerklärung österr. Schiedsspruch; Anrechnung Teilzahlung auf Zinsen (§§ 1415 f. ABGB)
06.08.2026 VG Köln 25 L 1877/26 Akteneinsicht beim Jugendamt, einstweiliger Rechtsschutz
06.08.2026 OVG NRW 10 A 1107/24 BauO NRW § 82 Abs. 1 S. 2 (Betriebsaufgabe); Zulassungsantrag abgelehnt
06.08.2026 VG Köln 20 L 567/26 Polizeirecht: gefährliche Werkzeuge (Beil, Kettensäge), vorl. Rechtsschutz
06.08.2026 VGH München 24 ZB 26.31073 Asylrecht: Zulassungsantrag erfolglos, Entscheidung rechtskräftig
06.08.2026 BayObLG 101 W 141/26 e Geschäftswertfestsetzung in Familiensache (Beschwerde)
05.08.2026 OLG München 31 Wx 220/25 e Ehename: keine Neubestimmung nach Widerruf (Art. 229 § 67 EGBGB, § 1355 BGB)
05.08.2026 OLG München 31 Wx 151/26 e Ehename: gleiche Rechtsfrage; teleologische Reduktion verfassungsgemäß; Rechtsbeschwerde zugelassen
05.08.2026 OVG NRW 1 A 1065/23 Beihilferecht (Hyaluronsäure-Präparate); Zulassung abgelehnt
05.08.2026 VG Karlsruhe 3 K 1845/24 Naturschutzrecht: Eingriffsregelung, Art. 14 GG (BNatSchG)
05.08.2026 OVG NRW 1 A 2936/24 Beamtenrecht (Zulassungsverfahren)
05.08.2026 OVG NRW 19 B 751/26 Schulrecht: Klassenreduzierung auf 27 Kinder, kein Härtefall
05.08.2026 VG Münster 5 K 2876/24 Besoldungsrecht NRW (§ 17a EZuIV, § 64a LBesG; Schätzung § 287 ZPO)
05.08.2026 Schl.-Holst. OLG 1 U 4/26 Kfz-Kauf: Minderung 6.900 €, Sachmangel wegen fehlender Zulassungseintragung (§ 434 BGB)
05.08.2026 OVG NRW 10 B 725/26 Baurecht: einstweiliger Rechtsschutz, kein Ausnahmefall
05.08.2026 OVG NRW 13 B 601/26 Einstweiliger Rechtsschutz (Beschwerde)
04.08.2026 OVG NRW 10 A 1682/26.A Asylrecht: Zulassungsantrag (Flüchtlingseigenschaft, Vorschädigung)
04.08.2026 OVG NRW 6 A 1904/24 Beamtenrecht: Reaktivierung nach § 29 BeamtStG
04.08.2026 VG Köln 22 L 1802/26.A Asylrecht: einstweiliger Rechtsschutz, offensichtlich unbegründet
04.08.2026 LG Berlin II 27 O 281/26 eV Presserecht: Unterlassung; Beweislast des Mediums bei unvollständiger Berichterstattung
04.08.2026 LG Berlin 27 O 288/26 eV Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Berichterstattung über Wohnungslosenunterkunft zulässig
04.08.2026 OVG NRW 13 A 346/23 Zulassungsverfahren (Beschluss)
04.08.2026 OVG NRW 16 B 316/26 Ordnungsrecht: Bindung an Feststellungen im Strafurteil
04.08.2026 OVG NRW 7 A 2550/24 Zulassungsverfahren (Beschluss)
04.08.2026 Thüringer OLG 3 WF 304/26 Verfahrenswert: einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss = voller Wert
04.08.2026 OVG NRW 19 B 775/26 Schulrecht: Schulwechsel, Einvernehmen des Schulträgers (§ 46 Abs. 4 SchulG NRW)
04.08.2026 BayObLG 101 AR 119/26 e Bestimmung des zuständigen Gerichts
04.08.2026 OVG NRW 7 B 335/26 Ordnungsrecht: Ermessensausübung; Beschwerde erfolglos
04.08.2026 OVG NRW 7 B 336/26 Ordnungsrecht: Ermessensausübung; Beschwerde erfolglos
04.08.2026 OVG Berlin-Brandenburg OVG 3 S 53/26 Prüfungsrecht: keine gesonderte Abiturprüfung außerhalb des Prüfungszeitraums
03.08.2026 VG Aachen 10 L 478/26.A Asylrecht: Dublin-Verfahren, EMRK Art. 3
03.08.2026 Hess. LAG 10 Ta 104/25 Zwangsgeld nach § 888 ZPO trotz früherer Zwangshaft; § 802h ZPO; Rechtsbeschwerde zugelassen
03.08.2026 OVG NRW 10 A 1610/26.A Asylrecht: Zulassungsantrag, keine grundsätzliche Bedeutung
03.08.2026 OVG NRW 6 B 818/26 Beamtenrecht: § 41 BeamtStG als behördliche Befugnis, keine Verwirkung
03.08.2026 VG Köln 27 K 7411/25.A Aufenthaltsrecht: § 60 Abs. 5 AufenthG, EMRK Art. 3
03.08.2026 OVG NRW 2 B 665/26.NE Bauplanungsrecht: Bebauungsplan, private Grünfläche
03.08.2026 OVG NRW 1 A 3244/25.A Asylrecht: Zulassungsantrag, Erkrankung § 60 Abs. 7 AufenthG
03.08.2026 OVG NRW 10 E 332/26 Kostenfestsetzung (RVG/GKG)
03.08.2026 OVG NRW 7 A 2343/24 Zulassungsverfahren, keine ernstlichen Zweifel
03.08.2026 OVG NRW 13 B 304/25 Krankenhausrecht: KHG-Mindestkriterium Strahlentherapie (Kooperationsgebot); Planbefolgung, Art. 3 GG
03.08.2026 OVG NRW 1 E 533/26 PKH und Anhörungsrüge (Kostenfestsetzung)
03.08.2026 OVG NRW 19 B 563/26 Schulrecht (einstweiliger Rechtsschutz)

4. Hinweise zur Datenlage

  • Die große Mehrzahl der 43 Landesgerichts-Treffer sind Beschlüsse im Zulassungs-/Eilverfahren (überwiegend OVG NRW, viele Asyl- und Beamtenrechtsfälle) ohne neue Rechtsfragen; die inhaltlich gewichtigsten Entscheidungen sind oben unter Ziff. 2 dargestellt.
  • Besonders praxisrelevant für die Woche: (1) die BGH-Grundsatzaussage zum Wiederholungsverbot der Beugehaft (§ 70 Abs. 4 StPO), (2) die zwei OLG-München-Entscheidungen zur Ehenamens-Neubestimmung nach Widerruf (mit zugelassener Rechtsbeschwerde — hier ist mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen), (3) die Beweislastregel des LG Berlin II zur unvollständigen Presseberichterstattung.
  • Keine Treffer in EuGH, BVerfG, BVerwG, BFH, BPatG, BSG, BAG und BGH-Zivilsenaten für den Zeitraum; dies bedeutet nicht zwingend, dass keine Entscheidungen ergangen sind, sondern dass im Index für diesen Zeitraum keine veröffentlichten Dokumente vorliegen.

Soll ich einzelne Entscheidungen (z.B. im Volltext) als Datei im Vault ablegen oder eine vertiefte Analyse einer bestimmten Entscheidung erstellen?