Rechtsprechung
Heizungsgesetz vor Gericht: BVerfG präzisiert Abgeordnetenrechte im Verfahren
Die KW 30 brachte ein wegweisendes Urteil des BVerfG zum „Heizungsgesetz“. Trotz Unzulässigkeit des Antrags präzisierte das Gericht umfassend die Rechte von Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren.
Rechtsprechungsübersicht der KW 30 (20.07.2026 – 26.07.2026)
Aktuelles Datum: 28. Juli 2026
Ausgewertete Datenbanken: BGH (Zivil- und Strafsachen), BVerfG, BVerwG, BFH, BPatG, BSG, BAG, EuGH, Rechtsprechung der Länder
Gesamtfundstellen: 39 Entscheidungen
I. Hervorzuhebende Entscheidungen im Detail
1. BVerfG, Urteil vom 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 („Heizungsgesetz“)
Sachverhalt:
Der Antragsteller, Mitglied des Bundestages (CDU/CSU-Fraktion), rügte die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Frühjahr/Sommer 2023. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf sei lediglich ein „Platzhalter“ gewesen, während die eigentlichen Inhalte erst durch sogenannte „Leitplanken“ der Koalitionsfraktionen und eine Formulierungshilfe des BMWK kurz vor der abschließenden Ausschussberatung am 5. Juli 2023 eingebracht worden seien. Die Opposition habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig zu informieren, und die Ausschussberatung sei unzureichend gewesen. Nach einer einstweiligen Anordnung des BVerfG sei das Gesetz erst im September 2023 verabschiedet worden.^[BVerfG, Urteil vom 23.07.2026 – 2 BvE 4/23, Rn. 1–44 – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'Der Organstreit betrifft die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes']
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
- Die Anträge wurden als unzulässig verworfen – der Antragsteller hatte keinen konkreten Bezug zu eigenen Rechtsverletzungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dargelegt.
- Im Leitsatz stellt der Senat jedoch umfassend die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren klar:
- Abgeordnete haben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur ein Stimmrecht, sondern auch ein Recht zu beraten – sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten' (Leitsatz 1)]
- Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Bundestag.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung […]' (Leitsatz 2)]
- Die Verfahrensgestaltung unterliegt jedoch verfassungsgerichtlicher Kontrolle, wenn der Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, gänzlich verfehlt wird und die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt würden.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'die Verfahrensgestaltung […] unterliegt einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle dahin, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird' (Leitsatz 3)]
- Die Legitimationsfunktion der parlamentarischen Beratung wird verfehlt, wenn die Verfahrensgestaltung ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'Die Legitimationsfunktion der parlamentarischen Beratung eines Gesetzes wird verfehlt, wenn die Verfahrensgestaltung ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht' (Leitsatz 3b)]
2. BVerfG, Beschluss vom 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 (Afghanistan-Aufnahmeprogramm)
Sachverhalt:
Afghanische Staatsangehörige, denen im September 2021 eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG („Menschenrechtsliste“) zugesagt worden war, beantragten im Oktober 2024 Visa bei der deutschen Botschaft in Islamabad (Pakistan). Nach dem Regierungswechsel 2025 erklärte das BMI im Dezember 2025 alle noch nicht abgeschlossenen Aufnahmeerklärungen für „ungültig und erloschen“. Die Visaanträge wurden abgelehnt. Die Beschwerdeführenden machten u.a. eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG (Leben/körperliche Unversehrtheit), Art. 3 Abs. 1 GG und des Vertrauensschutzgebots geltend.^[BVerfG, Beschluss vom 22.07.2026 – 2 BvR 319/26, Rn. 1–28 – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-22_2-BvR-319-26]
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
- Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2026 verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG – Aufhebung und Zurückverweisung.
- Extraterritoriale Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 GG): Der Senat verneint eine solche, da die Gefährdung vom pakistanischen Staat ausgeht und kein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt besteht. Die Bundesrepublik habe die Gefahren weder geschaffen noch erhöht.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-22_2-BvR-319-26 – textFragment: 'Die (Abschiebungs-)Gefährdung der Beschwerdeführenden geht nicht unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland, sondern vom pakistanischen Staat aus' (Rn. 40)]
- Vertrauensschutz: Das OVG habe die Reichweite des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht verkannt. Eine bloße „tatsächliche Schutzübernahme“ in Pakistan begründe keinen Anspruch auf Visumerteilung.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-22_2-BvR-319-26 – textFragment: 'Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots nicht verkannt' (Rn. 46)]
- Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG): Das OVG habe jedoch die Anforderungen an das Willkürverbot verkannt. Auch wenn der Exekutive ein weiter Spielraum zustehe, sei sie niemals „völlig frei“ und an das Willkürverbot gebunden.^[BVerfG – Index: bverfg – Dokument-ID: BVerfG_2026-07-22_2-BvR-319-26 – textFragment: 'Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“' (Leitsatz)] Die pauschale Ungültigkeitserklärung aller Aufnahmeerklärungen genüge diesen Anforderungen nicht. Das OVG muss nun die Willkürfreiheit der Abkehrerklärung prüfen.
3. BGH, Urteil vom 22.07.2026 – VIa ZR 24/23 (Dieselfahrzeug/Thermofenster)
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb 2016 ein gebrauchtes Wohnmobil (Fiat Ducato-Basisfahrzeug) und machte geltend, das Fahrzeug enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster). Er begehrte „großen“ Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB sowie deliktischen Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV.^[BGH, Urteil vom 22.07.2026 – VIa ZR 24/23, Rn. 1–4 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-22_VIa-ZR-24-23]
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
- Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.
- Kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) – insoweit keine revisionsrechtlichen Bedenken.^[BGH – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-22_VIa-ZR-24-23 – textFragment: 'Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels eines sittenwidrigen Verhaltens verneint hat' (Rn. 11)]
- Jedoch kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens in Betracht. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.^[BGH – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-22_VIa-ZR-24-23 – textFragment: 'die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV [sind] Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB' (Rn. 13)]
- Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte den Fahrlässigkeitsvorwurf widerlegen kann (unvermeidbarer Verbotsirrtum). Die bloße Tolerierung durch das MIT (Italien) entlaste nicht ohne Weiteres.^[BGH – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-22_VIa-ZR-24-23 – textFragment: 'der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung […] auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, [muss] einen Irrtum konkret darlegen und beweisen' (Rn. 15)]
4.–6. BGH, drei Urteile vom 21.07.2026 – VI ZR 398/24, VI ZR 93/25, VI ZR 401/24 (Prominentenschutz – „Paparazzi-Fotos“)
Gemeinsamer Sachverhalt der drei Parallelverfahren:
Eine sehr bekannte deutsche Sängerin wurde im Dezember 2021 Mutter. Im Mai/Juni 2022 veröffentlichten mehrere Zeitschriften und ein Online-Portal Fotos und Videosequenzen, die die Künstlerin bei einem Stadtbummel in München bzw. am Ammersee mit ihrem Baby und ihrer Mutter zeigen. Die Aufnahmen waren heimlich aus großer Entfernung mit Teleobjektiven gefertigt worden. Die Klägerin begehrte Geldentschädigungen von 20.000–25.000 €.^[BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 398/24, Rn. 1–10 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-21_VI-ZR-398-24; BGH, VI ZR 93/25; BGH, VI ZR 401/24]
Wesentliche Aussagen des Gerichts (alle drei Entscheidungen):
- Die Bildberichterstattung war unzulässig und verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Eine Einwilligung lag nicht vor; die Fotos fallen nicht unter den Begriff der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).^[BGH, VI ZR 398/24 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-21_VI-ZR-398-24 – textFragment: 'Die Bildberichterstattung der Beklagten war unzulässig und verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin' (Rn. 13)]
- Die Abwägung fällt zugunsten der Klägerin aus: Die thematisch private Prägung der Situationen (Freizeit mit Kind, außerhalb der Berufspflichten) sowie der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärken das Persönlichkeitsrecht.^[BGH, VI ZR 398/24 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-21_VI-ZR-398-24 – textFragment: 'die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern [fällt] grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG' (Rn. 25)]
- Jedoch: Die weitere Voraussetzung eines Geldentschädigungsanspruchs – ein schwerwiegender Eingriff – liegt nicht vor. Die Berichterstattung war nicht herabsetzend, nicht rufschädigend, zeigte keine intimen Momente und griff nicht in den Kern der Persönlichkeit ein. Auch die heimliche Herstellung der Fotos macht den Eingriff nicht schwerwiegend genug.^[BGH, VI ZR 398/24 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-21_VI-ZR-398-24 – textFragment: 'Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist trotz der Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht von besonderem Gewicht' (Rn. 35)]
- Alle Revisionen zurückgewiesen. Die bisherige Rechtsprechung zur Geldentschädigung wird bestätigt und fortgeführt.^[BGH, VI ZR 398/24 – Index: bgh-zr – Dokument-ID: BGH_2026-07-21_VI-ZR-398-24 – textFragment: 'Festhalten an Senatsurteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70' (Leitsatz)]
7. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2026 – 6 U 72/24 (Kindersitz-Patentverletzung)
Sachverhalt:
Patentstreit um einen Kindersitz mit teleskopierbarem Stützbein und Bodenkontakt-Anzeige (EP 3 347 234). Die Klägerin (deutsche Herstellerin) nahm Vertriebsgesellschaften auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen unmittelbarer und (nach Klageerweiterung) mittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Die angegriffenen Kindersitze werden teils als Gesamtvorrichtung, teils als Einzelkomponenten (Sitzschale + Basis) vertrieben.^[OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2026 – 6 U 72/24, Rn. 1–18 – Index: rspr-bw – Dokument-ID: OLG-Karlsruhe_2026-07-22_6-U-72-24]
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
- Unmittelbare Patentverletzung liegt für die Gesamtvorrichtung (Ausführungsform I) sowie für die Kombination von Sitzschale und -basis (II und III) bei bestimmungsgemäßer Nutzung vor.
- Mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG): Separat vertriebene Sitzschalen und Sitzbasen sind Mittel i.S.d. § 10 PatG. Ein Warnhinweis gegenüber nicht-gewerblichen Abnehmern ist aufgrund von § 11 Nr. 1 PatG sinnlos und irreführend (Leitsatz 1).
- Vernichtung/Rückruf: Bei einer Gesamtvorrichtung, die aus zwei Mitteln besteht, ist es nicht angezeigt, nur ein Mittel der Vernichtung zu unterwerfen (Leitsatz 2). Die Sitzschalen sind daher in die Vernichtungs- und Rückrufansprüche einzubeziehen.
- Verjährung: Die Rechtsverfolgung von Benutzungshandlungen als unmittelbare Patentverletzung hemmt auch Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die Einzelkomponenten (Leitsatz 3).^[OLG Karlsruhe – Index: rspr-bw – Dokument-ID: OLG-Karlsruhe_2026-07-22_6-U-72-24 – textFragment: 'Die Rechtsverfolgung von Benutzungshandlungen betreffend Einzelkomponenten einer Gesamtvorrichtung als unmittelbare Patentverletzung hemmt Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die Einzelkomponenten' (Leitsatz 3)]
II. Weitere beachtenswerte Entscheidungen der Woche (Kurzübersicht)
| Datum | Gericht | Az. | Kurzgegenstand |
|---|---|---|---|
| 23.07. | OVG NRW | 13 B 623/26 | Verwaltungsrecht |
| 23.07. | VG Köln | 18 L 437/26 | Verwaltungsrecht |
| 23.07. | BayObLG | 102 VA 113/26 e | Betreuungs-/FamFG-Verfahren |
| 23.07. | OVG NRW | 1 B 47/26 | Verwaltungsrecht |
| 22.07. | LG Stuttgart | 7 O 124/26 | Arrestverfahren/Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) |
| 22.07. | KG Berlin | 10 W 52/26 | Beschwerdeverfahren |
| 22.07. | OLG Hamm | 3 Ws 195/26 | StPO – Kostenfestsetzung (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO) |
| 22.07. | OLG München | 10 U 3703/25 e | Zivilrecht |
| 22.07. | BayObLG | 102 VA 82/26 e | Betreuungs-/FamFG-Verfahren |
| 21.07. | BGH | VI ZR 398/24, VI ZR 93/25, VI ZR 401/24 | Persönlichkeitsrecht (s.o.) |
| 21.07. | LG Stuttgart | 7 O 281/24 | Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) / Betrugsverdacht |
| 21.07. | OVG Schleswig-Holstein | 6 MB 39/26 | Presserecht (Auskunftsanspruch) |
| 21.07. | VG Berlin | 1 L 239/26 | Polizeirecht/Gefahrenabwehr |
| 21.07. | BayObLG | 101 VA 88/26 e | FamFG-Verfahren |
| 21.07. | VG Köln | 22 L 1767/26.A | Asylrecht |
| 20.07. | OVG Berlin-Brandenburg | OVG 10 S 11/25 | Baurecht (§ 80 Abs. 5 VwGO) |
| 20.07. | OLG München | 34 Wx 112/26 e | Grundbuch-/Registerrecht |
| 20.07. | LG Stuttgart | 7 O 109/26 | Zuständigkeitsstreit (§§ 38, 29 ZPO) |
| 20.07. | BayObLG | 102 AR 102/26 e | Zuständigkeitsbestimmung |
III. Zusammenfassende Einordnung und Ausblick
Die Kalenderwoche 30/2026 war geprägt von mehreren grundsätzlichen Entscheidungen des BVerfG und des BGH:
BVerfG zur Parlamentsberatung („Heizungsgesetz“): Auch wenn der konkrete Organstreit als unzulässig verworfen wurde, hat der Senat die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an das Gesetzgebungsverfahren präzisiert – ein wichtiger Leitfaden für künftige Verfahrensgestaltungen, insbesondere bei umstrittenen und eilbedürftigen Gesetzesvorhaben.
BVerfG zu Afghanistan-Aufnahmezusagen: Das Gericht stellt klar, dass auch bei politischen Entscheidungen mit weitem Spielraum das Willkürverbot nicht außer Kraft gesetzt ist. Die pauschale Rücknahme aller Aufnahmeerklärungen ohne Einzelfallprüfung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Das Verfahren geht zurück an das OVG Berlin-Brandenburg.
BGH zur Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Drei Parallelverfahren bestätigen die hohen Hürden für einen Geldentschädigungsanspruch: Auch eine rechtswidrige, heimlich erstellte Paparazzi-Fotografie allein macht einen Eingriff nicht automatisch „schwerwiegend“. Das Gericht hält an seiner restriktiven Linie fest.
BGH im Diesel-Komplex (Thermofenster): Fortsetzung der Rechtsprechung zum Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der Weg für Fahrzeugkäufer, zumindest den Minderwert geltend zu machen, bleibt offen – vorbehaltlich der Widerlegung des Verschuldens durch den Hersteller.
OLG Karlsruhe zum Patentrecht: Wichtige Klarstellungen zur Abgrenzung von unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung bei aus Einzelkomponenten zusammensetzbaren Gesamtvorrichtungen sowie zur Verjährungshemmung bei Klageänderung.