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Wochenrückblick Rechtsprechung KW 33/2026: Nur Landesgerichte liefern Urteile

Der aktuelle Wochenrückblick fasst die Rechtsprechung vom 10. bis 16. August 2026 zusammen. In KW 33 kommen alle wichtigen Entscheidungen von den Landesgerichten, darunter Strafrecht zu Cannabis und...

iureka Team ·

Wochenrückblick Rechtsprechung KW 33/2026: Nur Landesgerichte liefern Urteile

Wochenrückblick Rechtsprechung: 10.–16. August 2026 (KW 33)

Vorbemerkung zur Datenlage

Die letzte vollständige Woche (Montag, 10.08.2026 bis Sonntag, 16.08.2026) wurde in allen verfügbaren Datenbanken durchsucht. In der Zielwoche sind ausschließlich Entscheidungen der Landesgerichte (20 Treffer) verzeichnet. Für die Bundesgerichte liegen in der Datenbank keine Entscheidungen mit Datum in diesem Zeitraum vor: Die jüngsten Einträge stammen beim BGH Strafsachen vom 04.08.2026 (StB 47/26), beim BGH Zivilsachen vom 22.07.2026, beim BVerfG vom 23.07.2026, beim EuGH vom 16.07.2026; für BVerwG, BFH, BPatG, BSG und BAG sind keine Entscheidungen aus dem August 2026 vorhanden. Der Wochenrückblick basiert daher auf den 20 Treffern aus rspr-laender (NRW, Bayern, Berlin-Brandenburg, Baden-Württemberg, Saarland). Die inhaltlich gewichtigsten Entscheidungen wurden im Volltext ausgewertet.


Ausführliche Besprechung der wichtigsten Entscheidungen

1. BayObLG, Beschluss vom 11.08.2026 – 206 StRR 211/26 (Strafrecht)

Sachverhalt: Das AG Kempten verurteilte den Angeklagten wegen „vorsätzlichen gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 470 € an. Bei ihm waren am 20.05.2024 (1,95 g) und 30.10.2024 (55,6 g) Cannabis zum Handeltreiben aufgefunden worden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision wandte sich gegen Tagessatzhöhe und Einziehung.

Wesentliche Aussagen:

  • Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bedurfte keiner besonderen Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO, weil in der schlichten Revisionserklärung noch keine Aussage über den Anfechtungsumfang enthalten ist.^[BayObLG, 11.08.2026, 206 StRR 211/26, Rn. 6 – Index: rspr-by – Dokument ID: BayObLG_2026-08-11_206-StRR-211-26 – textFragment: 'Der Verteidiger bedurfte für die Beschränkung der Revision im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 6. Mai 2026 keiner besonderen Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Die Tagessatzhöhe ist Teil der Strafzumessung; das Revisionsgericht prüft nur, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt wurden. Das Amtsgericht hatte nicht offengelegt, in welcher Höhe der Angeklagte Bürgergeld bezieht und keine Feststellungen zu Vermögensverhältnissen/Unterhaltspflichten getroffen → Aufhebung und Zurückverweisung.^[BayObLG, 11.08.2026, 206 StRR 211/26, Rn. 9 – Index: rspr-by – Dokument ID: BayObLG_2026-08-11_206-StRR-211-26 – textFragment: 'hat das Berufungsgericht allerdings nicht offengelegt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Einziehung nach §§ 73, 73c StGB scheitert, wenn der Angeklagte den Wert nicht durch die konkrete abgeurteilte Tat erlangt hat: Das sichergestellte Bargeld stammte aus früheren, nicht abgeurteilten Verkäufen.^[BayObLG, 11.08.2026, 206 StRR 211/26, Rn. 13 – Index: rspr-by – Dokument ID: BayObLG_2026-08-11_206-StRR-211-26 – textFragment: 'eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB voraussetzt, dass der Angeklagte den Einziehungsgegenstand oder dessen Wert durch die konkrete abgeurteilte Tat erlangt hat' ⚠ ID nicht verifiziert]

2. LG Berlin II (27. Zivilkammer), Urteil vom 11.08.2026 – 27 O 294/26 eV (Persönlichkeitsrecht / Presse)

Sachverhalt: Im einstweiligen Verfügungsverfahren ging der Antragsteller gegen ein YouTube-Video der Antragsgegnerin vor, das zunächst den Titel „So zocken deutsche X ausländische Studierende ab" trug und unter voller Namensnennung über seinen Verkauf von FFP2-Masken an das Gesundheitsministerium sowie über ein Vermietungsmodell möblierter Wohnungen auf Zeit berichtete. Der Antragsteller rügte Unwahrheit und Unvollständigkeit der Darstellung.

Wesentliche Aussagen:

  • Keine doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO): Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus Antrag und Lebenssachverhalt; unterschiedliche Veröffentlichungen = unterschiedliche Lebenssachverhalte.^[LG Berlin II, 11.08.2026, 27 O 294/26 eV, Rn. 14 – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-11_27-O-294-26-eV – textFragment: 'Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand vom Klageantrag und dem Lebenssachverhalt bestimmt' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Bei Unterlassungsansprüchen ist der Prüfung alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen; eine Unterlassung ist bereits dann geboten, wenn nur eine nicht fernliegende Deutungsvariante das Persönlichkeitsrecht verletzt.^[LG Berlin II, 11.08.2026, 27 O 294/26 eV, Rn. 21 – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-11_27-O-294-26-eV – textFragment: 'Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Das Video erlaubt die Deutungsvariante, der Antragsteller habe FFP2-Masken überteuert verkauft und das Vermietungsmodell sei unseriös; die Berichterstattung war tatsächlich unvollständig und verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB → Unterlassungsverfügung mit Ordnungsmitteldrohung.^[LG Berlin II, 11.08.2026, 27 O 294/26 eV, Rn. 22 – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-11_27-O-294-26-eV – textFragment: 'erlaubt das streitgegenständliche Video die Deutungsvariante, dass der Antragsteller ... FFP2-Masken an die Bundesrepublik Deutschland zu Preisen veräußert hat, die über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Marktpreisen lagen' ⚠ ID nicht verifiziert]

3. OLG München, Beschluss vom 10.08.2026 – 7 W 1058/26 e (GmbH-Recht / einstweiliger Rechtsschutz)

Sachverhalt: In einer Gesellschafterversammlung einer GmbH (mit 75 %-Quorum und Mehrfachstimmrecht laut Satzung) wurden der bisherige Geschäftsführer abberufen und die Antragsgegnerin zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Der abberufene Geschäftsführer ließ die GmbH – inzwischen durch die neue Geschäftsführerin vertreten – im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Geschäftsführertätigkeit vorgehen. Das LG lehnte den Erlass ab, weil die GmbH durch den abberufenen Geschäftsführer nicht wirksam vertreten und damit prozessunfähig sei.

Wesentliche Aussagen:

  • Beim Streit um die Prozessfähigkeit gilt die Partei bis zur Feststellung des Mangels als prozessfähig; die Frage ist vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen auf Ebene der Begründetheit zu prüfen.^[OLG München, 10.08.2026, 7 W 1058/26 e, Rn. 18 – Index: rspr-by – Dokument ID: OLG-M-nchen_2026-08-10_7-W-1058-26-e – textFragment: 'beim Streit um die Prozessfähigkeit gilt die Partei bis zur Feststellung des Mangels als prozessfähig' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Eine vor dem Streit erteilte Prozessvollmacht bleibt trotz späterer Änderung der Vertretungsbefugnis wirksam (Rechtsgedanke der §§ 168 S. 1, 672 BGB); ein Widerruf war nicht vorgetragen.^[OLG München, 10.08.2026, 7 W 1058/26 e, Rn. 19 – Index: rspr-by – Dokument ID: OLG-M-nchen_2026-08-10_7-W-1058-26-e – textFragment: 'Spätere Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Herrn ... lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Rechtsgedanken der §§ 168 S. 1, 672 BGB unberührt' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Die Beschwerde blieb unbegründet: Die GmbH war durch den (zwischenzeitlich gerichtlich mit Tätigkeitsverbot belegten) früheren Geschäftsführer nicht wirksam vertreten und damit prozessunfähig; der Senat konnte den Verfügungsanspruch insoweit nicht mehr auf das frühere Tätigkeitsverbot stützen, wohl aber auf die zwischenzeitlich ergangene einstweilige Verfügung des LG München II vom 31.07.2026, mit der der Antragstellerin untersagt wurde, die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin zu behandeln.^[OLG München, 10.08.2026, 7 W 1058/26 e, Rn. 23 – Index: rspr-by – Dokument ID: OLG-M-nchen_2026-08-10_7-W-1058-26-e – textFragment: 'Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren durch Herrn ... nicht wirksam vertreten und damit prozessunfähig ist' ⚠ ID nicht verifiziert]

4. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.08.2026 – 3 W 5/26 (Unfallhaftung / § 108 SGB VII)

Sachverhalt: Ein 60-jähriger Kläger half beim Anhängen eines Anhängers an den Pkw des Erstbeklagten; dabei rutschte der Fahrer vom Bremspedal ab und betätigte das Gaspedal, sodass der Kläger vom rückwärtsfahrenden Fahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde. Er verlangte Schadensersatz (u.a. 115.377,44 €). Die Beklagten beriefen sich auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Das LG setzte das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur Entscheidung des Unfallversicherungsträgers/Sozialgerichts aus.

Wesentliche Aussagen:

  • Das Beschwerdegericht prüft das Vorliegen des Aussetzungsgrundes nach § 108 Abs. 2 SGB VII in vollem Umfang.^[Saarl. OLG, 10.08.2026, 3 W 5/26, Rn. 16 – Index: rspr-saa – Dokument ID: Saarl-ndisches-Oberlandesgericht-Saarbr-cken_2026-08-10_3-W-5-26 – textFragment: 'Zu Recht ist der Erstrichter vom Vorliegen eines Aussetzungsgrundes ... ausgegangen, was vom Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen ist' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • § 108 SGB VII räumt den Unfallversicherungsträgern/Sozialgerichten den Vorrang bei der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen ein (nicht nur Versicherungsfall, sondern auch Versicherteneigenschaft); die Zivilgerichte müssen dies von Amts wegen beachten. Ziel ist die Vermeidung divergierender Entscheidungen.^[Saarl. OLG, 10.08.2026, 3 W 5/26, Rn. 15 – Index: rspr-saa – Dokument ID: Saarl-ndisches-Oberlandesgericht-Saarbr-cken_2026-08-10_3-W-5-26 – textFragment: 'Der den Unfallversicherungsträgern ... eingeräumte Vorrang bezieht sich dabei nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist' ⚠ ID nicht verifiziert]

5. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2026 – 16 B 1026/25 (Fahrerlaubnisrecht / Cannabis)

Sachverhalt: Der Fahrerlaubnisbehörde war bekannt geworden, dass der Antragsteller am 07.05.2024 und 25.11.2024 jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt hatte. Sie ordnete ein Fahreignungsgutachten an (§ 13a S. 1 Nr. 2b FeV); der Antragsteller verweigerte die Begutachtung und berief sich darauf, ärztlich verordnetes Cannabis (Cannabispatient) zu sich nehmen zu dürfen. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Wesentliche Aussagen:

  • Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen, nicht auf die letzte gerichtliche Entscheidung; nachträglich vorgelegte Unterlagen (Rezepte, Medikationsplan) ändern daran nichts.^[OVG NRW, 11.08.2026, 16 B 1026/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-11_16-B-1026-25 – textFragment: 'für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens sei nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Auch für die Entziehung ist der Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung maßgeblich (scharfe Trennung Entziehung/Wiedererteilung).^[OVG NRW, 11.08.2026, 16 B 1026/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-11_16-B-1026-25 – textFragment: 'maßgeblicher Zeitpunkt ... ist insofern derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Die Berufung auf den Status als „Cannabispatient" half nicht: Es fehlten eingelöste Rezepte und ein konkreter Krankheitsfall, der die verordnete Medikation belegte. Die Beschwerde gegen die Fahrerlaubnisentziehung blieb erfolglos.

6. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2026 – DL 16 S 442/26 (Disziplinarrecht)

Sachverhalt: Eine Dritte begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das VG Stuttgart lehnte ab; die Beschwerde blieb erfolglos.

Wesentliche Aussagen:

  • Kein subjektiver Anspruch Dritter auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens: Das Disziplinarverfahren dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, nicht dem Schutz subjektiver Interessen Dritter. Die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist offensichtlich ausgeschlossen.^[VGH BW, 11.08.2026, DL 16 S 442/26, Ls. 1 – Index: rspr-bw – Dokument ID: Verwaltungsgerichtshof-Baden-W-rttemberg_2026-08-11_DL-16-S-442-26 – textFragment: 'Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • Für solche Verfahren sind streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach dem GKG zu erheben; § 22 S. 1 AGVwGO findet keine Anwendung. Das Beschwerdegericht kann den Streitwert in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch erstinstanzlich festsetzen (hier: je 5.000 €).^[VGH BW, 11.08.2026, DL 16 S 442/26, Ls. 2–3 – Index: rspr-bw – Dokument ID: Verwaltungsgerichtshof-Baden-W-rttemberg_2026-08-11_DL-16-S-442-26 – textFragment: 'Für ein auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten gerichtetes ... Gerichtsverfahren sind streitwertabhängige Gerichtsgebühren ... zu erheben' ⚠ ID nicht verifiziert]

7. VG Köln, Urteil vom 13.08.2026 – 25 K 3633/25 (Eingliederungshilfe / Schulbegleitung)

Sachverhalt: Ein 2018 geborenes Mädchen mit kombinierter Entwicklungsstörung (F 83) und ADHS (F 90.0) besuchte eine Gemeinschaftsgrundschule. Der Jugendhilfeträger bewilligte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung mit 30 Fachleistungsstunden pro Woche; die Eltern begehrten 35 Stunden (8:00–15:00 Uhr), da auch eine Begleitung in der offenen Ganztagsschule (OGS) benötigt werde.

Wesentliche Aussagen: Die Klage betrifft den Umfang der bewilligten Schulbegleitung. Das Gericht würdigte insbesondere die ärztliche Empfehlung (25–30 Fachleistungsstunden), das Hilfeplanverfahren und die abgeschlossene Förderplanung; die Entscheidung betrifft die Abgrenzung von schulischer Inklusionshilfe und Hilfe zur Teilhabe im Ganztagsbereich.^[VG Köln, 13.08.2026, 25 K 3633/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-K-ln_2026-08-13_25-K-3633-25 – textFragment: 'bewilligte die Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung (Inklusionshilfe) ab dem 10.01.2025 im Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche' ⚠ ID nicht verifiziert]


8. Weitere inhaltlich relevante Entscheidungen

  • OVG NRW, 11.08.2026 – 19 B 867/26 (Schulrecht): Eine Schülerin mit Autismus-Spektrum-Störung und ADS begehrte im Eilverfahren Nachteilsausgleich (Zeitzugabe, reizarmer Arbeitsplatz, Kommunikationsweg, Schutzkonzept). Die Beschwerde blieb erfolglos: kein glaubhaft gemachter Anspruch nach § 6 Abs. 9 APO-S I i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; für den separaten Raum fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da die Schule die Möglichkeit bereits eingeräumt hatte.^[OVG NRW, 11.08.2026, 19 B 867/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-11_19-B-867-26 – textFragment: 'hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch aus § 6 Abs. 9 ... APO-S I und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG auf Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs zu haben' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • OVG NRW, 12.08.2026 – 10 A 1383/24 (Bauplanungsrecht): Berufungszulassung gegen die Klageabweisung betreffend einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen fleischverarbeitenden Betrieb und eine Sporthalle abgelehnt; kein faktisches Mischgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, da das Geviert erkennbar von gewerblicher Nutzung dominiert wird; das Rücksichtnahmegebot ist nicht Gegenstand eines Vorbescheids.^[OVG NRW, 12.08.2026, 10 A 1383/24 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-12_10-A-1383-24 – textFragment: 'Ein faktisches Baugebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB lasse sich nicht feststellen' ⚠ ID nicht verifiziert]
  • OVG NRW, 11.08.2026 – 9 A 995/21 (Kommunalabgabenrecht): Berufungszulassung gegen die Klageabweisung betreffend einen Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz abgelehnt; Anhörung wirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW), Gefahrenlage zu Recht bejaht.^[OVG NRW, 11.08.2026, 9 A 995/21 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-11_9-A-995-21 – textFragment: 'das Verwaltungsgericht hat die gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes gerichtete Klage ... abgewiesen' ⚠ ID nicht verifiziert]

Gesamtübersicht aller 20 Entscheidungen der Woche (10.–16.08.2026)

Datum Gericht Az. Rechtsgebiet / Gegenstand Ergebnis
10.08. OLG München 7 W 1058/26 e GmbH, Geschäftsführer-Abberufung, eV Beschwerde unbegründet (Prozessunfähigkeit)
10.08. Saarl. OLG Saarbrücken 3 W 5/26 Unfallhaftung, § 108 SGB VII Aussetzung bestätigt
10.08. OVG NRW 6 B 1458/25 Beamtenrecht, § 46 VwVfG NRW Beschwerde erfolglos
10.08. OVG NRW 10 A 2040/26.A Asyl, Berufungszulassung Antrag abgelehnt
11.08. BayObLG 206 StRR 211/26 Cannabis-Strafrecht Aufhebung Tagessatzhöhe u. Einziehung
11.08. LG Berlin II 27 O 294/26 eV Persönlichkeitsrecht, Presse Unterlassungsverfügung erlassen
11.08. OVG NRW 16 B 1026/25 Fahrerlaubnis, Cannabis/THC Beschwerde erfolglos
11.08. OVG NRW 9 A 995/21 Feuerwehreinsatz-Kosten Zulassung abgelehnt
11.08. OVG NRW 19 B 867/26 Schulrecht, Nachteilsausgleich Beschwerde erfolglos
11.08. OVG NRW 19 B 867/26 (bez.)
11.08. OVG Berlin-Bbg OVG 3 N 35/26 Asyl, Griechenland (Frauen) Zulassung abgelehnt
11.08. OVG Berlin-Bbg OVG 2 N 225/26 Asyl, Berufungszulassung Antrag abgelehnt
11.08. VGH Baden-Württemberg DL 16 S 442/26 Disziplinarrecht Beschwerde zurückgewiesen
11.08. VG Gelsenkirchen 15 L 1487/26 IFG NRW, § 165 GWB Eilverfahren
11.08. VG Köln 22 L 1988/26.A Asyl (Eilrechtsschutz) Antrag abgelehnt
12.08. OVG NRW 10 A 1383/24 Bauplanungsrecht (Vorbescheid) Zulassung abgelehnt
12.08. OVG NRW 10 A 1966/24 Bauvoranfrage, Baugrenze Zulassung abgelehnt
12.08. OVG NRW 19 A 1861/26.A Asyl, Fristversäumung Zulassung abgelehnt
12.08. OVG NRW 1 A 2266/26.A Asyl, Empfangsbekenntnis Zulassung abgelehnt
13.08. VG Köln 25 K 3633/25 Eingliederungshilfe, Schulbegleitung Urteil (Stundenumfang)
13.08. VG Köln 22 L 1950/26.A Asyl (Eilrechtsschutz) Antrag abgelehnt

^[OVG NRW, 11.08.2026, 16 B 1026/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-11_16-B-1026-25 – textFragment: 'Die Beschwerde ist unbegründet' ⚠ ID nicht verifiziert] ;; ^[BayObLG, 11.08.2026, 206 StRR 211/26 – Index: rspr-by – Dokument ID: BayObLG_2026-08-11_206-StRR-211-26 – textFragment: 'Der zulässigen (Sprung-) Revision kann ... ein jedenfalls vorläufiger Erfolg nicht versagt werden' ⚠ ID nicht verifiziert] ;; ^[VG Köln, 13.08.2026, 25 K 3633/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-K-ln_2026-08-13_25-K-3633-25 – textFragment: 'Mit Bescheid vom 22.01.2025 bewilligte die Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII' ⚠ ID nicht verifiziert]

Fazit

Die Woche 10.–16.08.2026 ist in der Datenbank ausschließlich durch obergerichtliche und instanzgerichtliche Entscheidungen der Länder abgedeckt – die Bundesgerichte sind für diesen Zeitraum nicht verzeichnet. Schwerpunkte der Woche:

  • Persönlichkeitsrecht/Presse (LG Berlin II): klare Leitlinien zur Deutung mehrdeutiger Äußerungen bei Unterlassungsansprüchen;
  • GmbH-Recht (OLG München): Prozessfähigkeit und Vollmachtswirksamkeit im Streit um die Geschäftsführerbestellung;
  • Strafrecht (BayObLG): Anforderungen an Tagessatzhöhe und Einziehung bei Cannabis-Delikten;
  • Verwaltungsrecht mit einem deutlichen Schwerpunkt auf Asyl- und Fahrerlaubnisverfahren (NRW, Berlin-Brandenburg, Baden-Württemberg).

Hinweis: Die Zusammenfassungen beruhen auf den in der Datenbank verfügbaren Volltexten bzw. Kurzauszügen. Für die tabellarisch erfassten Asyl- und Eilverfahren wurden nur die Suchergebnis-Auszüge ausgewertet; eine vertiefte Prüfung einzelner Entscheidungen ist auf Anfrage möglich.