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Wochenrückblick Rechtsprechung KW 36/2026: EUGH zu Kartellrecht & Staatshaftung

Entdecken Sie die aktuellen EuGH-Urteile der KW 36/2026 zu Kartellrecht und Staatshaftung. Während der EuGH aktiv war, herrschte bei den deutschen Bundesgerichten sommerliche Ruhe.

iureka Team ·

Wochenrückblick Rechtsprechung KW 36/2026: EUGH zu Kartellrecht & Staatshaftung

Wochenrückblick Rechtsprechung – 31.08. bis 06.09.2026 (KW 36)

Datenlage

Recherchezeitraum: Letzte vollständige Kalenderwoche vor dem 08.09.2026: Montag, 31.08.2026 bis Sonntag, 06.09.2026.

Verfügbare Treffer im Zeitfenster:

Gerichtsbarkeit / Index Entscheidungen
EuGH (eugh) 7 Urteile (alle vom 03.09.2026)
BGH (bgh-zr, bgh-st) Keine (jüngste Bestände: 16.07.2026)
BVerfG (bverfg) Keine (jüngste Bestände: 23.07.2026)
BVerwG, BFH, BSG, BAG, BPatG Keine
Landesgerichte (rspr-laender) 33 Entscheidungen (überwiegend NRW, Berlin, BW, Bayern)

Zu den Bundesgerichten: Im Zeitfenster liegen in den durchsuchten Datenbanken keine Entscheidungen vor; die zeitlich letzten Einträge datieren beim BGH (Zivilsenate) auf den 16.07.2026^[BGH I ZR 111/25 – Index: bgh-zr – Dokument ID: BGH_2026-07-16_I-ZR-111-25 – textFragment: 'Der Bundesgerichtshof hat unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Regelungen' ⚠ ID nicht verifiziert] und beim BVerfG auf den 23.07.2026^[BVerfG 2 BvE 4/23 – Index: bverfg – Dokument ID: BVerfG_2026-07-23_2-BvE-4-23 – textFragment: 'Der Senat hat dem Bundestag am 5. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Da die Datenbanken durchaus aktuelle Entscheidungen (Stand Juli 2026) enthalten, ist davon auszugehen, dass die Bundesgerichte in der Berichtswoche tatsächlich keine veröffentlichten Entscheidungen produziert haben (Sommerpause).


I. EuGH – Sieben Urteile vom 03.09.2026

1. EuGH C-60/25 (Kartellrecht, Art. 101 AEUV)

Sachverhalt: Ein Verbraucher begehrte die Feststellung der Nichtigkeit einer Euribor-Zinsklausel in seinem Darlehensvertrag (2005). Er berief sich auf die Kommissionsbeschlüsse zum Bankenkartell auf dem Markt für Euro-Zinsderivate („EIRD“, 2013/2016), die eine Manipulation des Euribor festgestellt hatten.

Wesentliche Aussagen: Die Bindungswirkung eines Kommissionsbeschlusses nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 gilt nur „in den Grenzen bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung, die in dem Beschluss festgestellt wurden“^[EuGH, C-60/25, Rn. 42/46 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-60-25 – textFragment: 'bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV „kann daher nicht zur Nichtigkeit der Bestimmungen eines Vertrags“ führen, den Dritte außerhalb des festgestellten relevanten Markts geschlossen haben^[EuGH, C-60/25, Rn. 37 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-60-25 – textFragment: 'kann daher nicht zur Nichtigkeit der Bestimmungen eines Vertrags' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die EIRD-Beschlüsse betrafen nur den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate, nicht den Markt des Ausgangsvertrags.

2. EuGH C-145/24 P – BdM Banca ./. Kommission (Staatshaftung, Art. 340 AEUV)

Sachverhalt: Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen des fehlerhaften sog. „Tercas-Beschlusses“ der Kommission (Einstufung von Maßnahmen der italienischen Einlagensicherung als unvereinbare Beihilfe), der vom EuG für nichtig erklärt worden war.

Wesentliche Aussagen: Bei erheblich verringertem oder auf null reduziertem Ermessen kann bereits der bloße Verstoß gegen Unionsrecht einen hinreichend qualifizierten Verstoß begründen^[EuGH, C-145/24 P, Rn. 52 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-145-24 – textFragment: 'nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Kommission hat bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV konzeptionelle Fehler begangen und „in hinreichend qualifizierter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen“^[EuGH, C-145/24 P, Rn. 58 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-145-24 – textFragment: 'in hinreichend qualifizierter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen' ⚠ ID nicht verifiziert]. Der Kausalzusammenhang ist jedoch „eine Rechtsfrage, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt“^[EuGH, C-145/24 P, Rn. 88 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-145-24 – textFragment: 'eine Rechtsfrage, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt' ⚠ ID nicht verifiziert] – er wurde mangels Ursächlichkeit des Beschlusses für die geltend gemachten Schäden (Kundenabwanderung) verneint. Die Klage wurde endgültig abgewiesen.

3. EuGH C-147/25 (EU-Sanktionen gegen Russland)

Sachverhalt: Vorabentscheidung des litauischen Obersten Verwaltungsgerichts: Ein Stromimporteur war wegen Verbindungen zu gelisteten Personen und zum russischen Präsidenten ohne vorherige Anhörung in eine nationale Einfrierliste aufgenommen worden.

Wesentliche Aussagen:

  • Eine nationale Listung ist Durchführung der unionsrechtlichen Maßnahmen; „diese nationale Behörde [ist] verpflichtet, die durch die Charta garantierten Grundrechte zu achten“^[EuGH, C-147/25, Rn. 42/44 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-147-25 – textFragment: 'ist diese nationale Behörde verpflichtet, die durch die Charta garantierten Grundrechte zu achten' ⚠ ID nicht verifiziert]. Eine Listung ohne vorherige Anhörung ist wegen des Überraschungseffekts zulässig, die Begründung muss später nachgeholt werden.
  • „Das bloße Bestehen einer ‚Verbindung‘ der von der nationalen Maßnahme“ betroffenen Person zu einer gelisteten Person reicht nicht aus^[EuGH, C-147/25, Rn. 52 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-147-25 – textFragment: 'das bloße Bestehen einer „Verbindung“ der von der nationalen Maßnahme' ⚠ ID nicht verifiziert]; erforderlich ist der Nachweis von Eigentum/Besitz/Kontrolle über die Gelder.
  • Die Beweislast für informelle Kontrolle durch den russischen Staat trägt die Behörde; der allgemeine Hinweis auf den „autokratischen“ Charakter des Regimes genügt nicht, um einen konkreten Einfluss zu belegen^[EuGH, C-147/25, Rn. 87 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-147-25 – textFragment: 'auf die Entscheidungen von Inter Rao Lietuva konkret und effektiv Einfluss zu nehmen' ⚠ ID nicht verifiziert].

4. EuGH C-606/24 (Richterliche Unabhängigkeit, Art. 19 EUV)

Sachverhalt: Rumänien hatte mit der Dringlichkeitsverordnung OUG Nr. 62/2024 ein Verfahren eingeführt, wonach Gerichte bei neuen Rechtsfragen zu Vergütungsstreitigkeiten öffentlich Bediensteter dem Obersten Kassationsgerichtshof (ICCJ) vorlegen müssen.

Wesentliche Aussagen: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV steht solchen „Mechanismen als Garanten für die Kohärenz und Vereinheitlichung der Rechtsprechung“ nicht entgegen^[EuGH, C-606/24, Rn. 65 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-606-24 – textFragment: 'Mechanismen als Garanten für die Kohärenz und Vereinheitlichung der Rechtsprechung vorsieht' ⚠ ID nicht verifiziert]. Grenzen: Kein Automatismus der Vorlage, das Gericht entscheidet den Rechtsstreit selbst, und die Befugnis zur Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) darf nicht angetastet werden; ein Gericht darf nach einer Vorabentscheidung des ICCJ „nicht nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung des übergeordneten Gerichts gebunden sein“, wenn diese der EuGH-Auslegung widerspricht^[EuGH, C-606/24, Rn. 79 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-606-24 – textFragment: 'nicht nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung des übergeordneten Gerichts gebunden sein' ⚠ ID nicht verifiziert].

5. EuGH C-498/24 P – Çolakoğlu Metalurji ./. Kommission (Antidumping, WTO-Recht)

Sachverhalt: Rechtsmittel der türkischen Herstellerin gegen die Aufrechterhaltung eines Antidumpingzolls auf warmgewalzte Flacherzeugnisse; streitig war u. a. die Provisionsberichtigung des Ausfuhrpreises (Art. 2 Abs. 10 lit. i VO 2016/1036) und die Währungsumrechnung.

Wesentliche Aussagen: Die Berichtigung ist gerechtfertigt, wenn der verbundene Händler wie ein Provisionsvertreter fungiert und keine wirtschaftliche Einheit besteht^[EuGH, C-498/24 P, Rn. 37/39 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-498-24 – textFragment: 'können jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittland ansässige Hersteller und sein verbundener Händler' ⚠ ID nicht verifiziert]; Verfälschungsrügen müssen die angegriffenen Passagen hinreichend genau bezeichnen^[EuGH, C-498/24 P, Rn. 55/56 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-498-24 – textFragment: 'muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet' ⚠ ID nicht verifiziert]. Bei der Währungsumrechnung hat „die Kommission, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, um einen solchen Vergleich durchführen zu können, über einen Beurteilungsspielraum“^[EuGH, C-498/24 P, Rn. 119 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-498-24 – textFragment: 'die Kommission, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, um einen solchen Vergleich durchführen zu können, über einen Beurteilungsspielraum' ⚠ ID nicht verifiziert]; EUR/USD-Absicherungsgeschäfte waren bei EUR→TRY-Umrechnung unerheblich. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen^[EuGH, C-498/24 P, Tenor – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-498-24 – textFragment: 'Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.' ⚠ ID nicht verifiziert].

6. EuGH C-598/24 (Urheberrecht, RL 2001/29)

Sachverhalt: Eine Lehrerin veröffentlichte in einem sozialen Netzwerk einen kurzen Text gegen Geschenke an Lehrer; eine Online-Zeitung übernahm den Text ohne Quellenangabe. Die Klage scheiterte am angenommenen fehlenden Werkcharakter.

Wesentliche Aussagen: Werk i. S. d. RL 2001/29 ist, was „eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt“^[EuGH, C-598/24, Rn. 22 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-598-24 – textFragment: 'eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Auch ein kurzer, in sozialen Netzwerken veröffentlichter Alltagstext ist geschützt, „sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt“^[EuGH, C-598/24, Tenor 1 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-598-24 – textFragment: 'sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Presseausnahme (Art. 5 Abs. 3 lit. c) darf auf „kurze Auszüge“ beschränkt werden, nicht aber durch ein generelles Verbot, „aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen“^[EuGH, C-598/24, Tenor 2/Rn. 34 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-598-24 – textFragment: 'aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen' ⚠ ID nicht verifiziert].

7. EuGH C-653/24 – Region Emilia-Romagna (Dienstleistungsrichtlinie)

Sachverhalt: Italienischer Verfassungsgerichtshof: Ein Regionalgesetz verlängerte Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Stromerzeugung automatisch; geprüft wurde die Vereinbarkeit mit Art. 49 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG.

Wesentliche Aussagen: Die Stromerzeugung ist Herstellung eines Guts und damit keine Dienstleistung: „die Stromerzeugung als Tätigkeit der Herstellung eines Guts keine Erbringung einer Dienstleistung darstellt“^[EuGH, C-653/24, Rn. 22 – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-653-24 – textFragment: 'die Stromerzeugung als Tätigkeit der Herstellung eines Guts keine Erbringung einer Dienstleistung darstellt' ⚠ ID nicht verifiziert]. Tenor: Die Richtlinie 2006/123 „nicht auf Anlagen anwendbar ist, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich der Stromerzeugung dienen“^[EuGH, C-653/24, Tenor – Index: eugh – Dokument ID: EuGH_2026-09-03_C-653-24 – textFragment: 'diese Richtlinie nicht auf Anlagen anwendbar ist, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich der Stromerzeugung dienen' ⚠ ID nicht verifiziert].


II. Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder

A. Asylrecht (materiell bedeutsam)

VG Aachen, Urteil vom 03.09.2026 – 10 K 3044/25.A (Griechenland-Rückkehr alleinstehender Frauen) ⭐

Sachverhalt: Eine in Somalia geborene, in Griechenland international schutzberechtigte Frau reiste 2024 nach Deutschland; das BAMF lehnte ihren Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. als unzulässig ab (Schutz in Griechenland) und drohte die Abschiebung dorthin an.

Wesentliche Aussagen: Gestützt auf die Rechtsprechungswende des BVerwG (Urteile vom 16.04.2025 – 1 C 18.24, 1 C 19.24 – und 23.10.2025 – 1 C 11.25) drohen männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten bei Rückkehr nach Griechenland keine Art.-4-GRC-widrigen Lebensbedingungen. Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung der Kammer aber nicht auf alleinstehende Frauen übertragen: eingeschränkter Zugang zu Notschlafstellen (Athens größte Obdachlosenunterkunft „Kyada“ nimmt keine alleinstehenden Frauen auf), Gefahr von Gewalt und sexueller Ausbeutung in informellen Unterkünften, kein vergleichbarer Zugang zur Schattenwirtschaft. „Die Kammer hält daher derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest“^[VG Aachen, Urt. v. 03.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-Aachen_2026-09-03_10-K-3044-25.A – textFragment: 'Die Kammer hält daher derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest' ⚠ ID nicht verifiziert] und betont, „dass Frauen anders als Männer regelmäßig auch besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung haben“^[VG Aachen, Urt. v. 03.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-Aachen_2026-09-03_10-K-3044-25.A – textFragment: 'dass Frauen anders als Männer regelmäßig auch besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung haben' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Abschiebungsandrohung nach Griechenland wurde aufgehoben.

VG Minden, Beschluss vom 02.09.2026 – 15 L 1074/26.A (Folgeantrag nach GEAS)

Sachverhalt: Folgeantrag nach bestandskräftigem Erstantrag (2018); das BAMF lehnte nach neuem GEAS-Recht als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG n.F.).

Wesentliche Aussagen: Es gelten die GEAS-Regelungen (Art. 68 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO: kein Recht auf Verbleib); mangels neuer Umstände i.S.d. Art. 55 Abs. 3, 5 AsylVfVO bestanden „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes“^[VG Minden, Beschl. v. 02.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-Minden_2026-09-02_15-L-1074-26.A – textFragment: 'keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes' ⚠ ID nicht verifiziert] – „hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt“^[VG Minden, Beschl. v. 02.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-Minden_2026-09-02_15-L-1074-26.A – textFragment: 'hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt' ⚠ ID nicht verifiziert].

VG Köln, Beschluss vom 01.09.2026 – 22 L 1910/26.A (Folgeantrag, StatusVO)

Sachverhalt: Türkischer Antragsteller, Folgeantrag nach erfolglosem Erstantrag (2023) und Antragsrücknahme (02/2026); er berief sich auf drohende Verhaftung wegen politischer Aktivitäten.

Wesentliche Aussagen: Bemerkenswert ist die Rechtsanwendung: „Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten“, auch in laufenden Verfahren^[VG Köln, Beschl. v. 01.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-K-ln_2026-09-01_22-L-1910-26.A – textFragment: 'Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten' ⚠ ID nicht verifiziert], § 87e Abs. 2 und 3 AsylG sei unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (acte clair). In der Sache fehlte es an neuen Elementen i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG a.F.: Vorgelegte Dokumente (2024/2025) waren „mit hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen“; „Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit“^[VG Köln, Beschl. v. 01.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-K-ln_2026-09-01_22-L-1910-26.A – textFragment: 'Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1' ⚠ ID nicht verifiziert].

VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2026 – 38 L 488/26 A (Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote)

Sachverhalt: Ein im November 2025 geborener georgischer Antragsteller (verkürzter Dünndarm, parenterale Ernährung, Behandlung in der Charité); Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Wesentliche Aussagen: Trotz schwerer, lebensbedrohlicher Erkrankung besteht kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, denn „die erforderlichen medizinischen Maßnahmen können aber in Georgien erfolgen“^[VG Berlin, 38 L 488/26 A – Index: rspr-be – Dokument ID: VG-Berlin_2026-09-04_38-L-488-26-A – textFragment: 'die erforderlichen medizinischen Maßnahmen können aber in Georgien erfolgen' ⚠ ID nicht verifiziert]; die Antragseinreichung im Krankenhaus war wirksam^[VG Berlin, 38 L 488/26 A – Index: rspr-be – Dokument ID: VG-Berlin_2026-09-04_38-L-488-26-A – textFragment: 'Der Asylantrag des Antragstellers wurde wirksam eingereicht' ⚠ ID nicht verifiziert].

OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2026 – 1 A 1091/26.A (Gehörsverstoß, Auskunft AA)

Sachverhalt: Berufungszulassung in einer Asylsache (Angola); das VG hatte eine nicht formgerecht eingeführte AA-Auskunft (19.01.2026) verwertet.

Wesentliche Aussagen: Ein Gehörsverstoß liegt vor (Erkenntnismittel müssen bezeichnet und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden), „rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber deshalb nicht, weil er keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft“ – das Urteil war selbstständig tragend auf Unglaubhaftigkeit gestützt^[OVG NRW, Beschl. v. 31.08.2026– Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_1-A-1091-26.A – textFragment: 'rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber deshalb nicht, weil er keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft' ⚠ ID nicht verifiziert].

VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2026 – 24 L 2592/26 (Ausbildungsduldung)

Sachverhalt: Chinesische Staatsangehörige mit zwei Kindern, rechtskräftig ausreisepflichtig; Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (29.07.2026) beantragt; Behörde leitete parallel konkrete Abschiebungsvorbereitungen ein.

Wesentliche Aussagen: „Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht allerdings § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen“ (eingeleitete konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung)^[VG Düsseldorf, Beschl. v. 01.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-D-sseldorf_2026-09-01_24-L-2592-26 – textFragment: 'Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht allerdings § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen' ⚠ ID nicht verifiziert]; der formlose Antrag vom 24.07.2026 entfaltete mangels Entscheidungsreife keine Sperrwirkung. Die Antragstellerin wurde während des Verfahrens „in diesem Moment gemeinsam mit ihren Kindern nach China abgeschoben“^[VG Düsseldorf, Beschl. v. 01.09.2026 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Verwaltungsgericht-D-sseldorf_2026-09-01_24-L-2592-26 – textFragment: 'in diesem Moment gemeinsam mit ihren Kindern nach China abgeschoben' ⚠ ID nicht verifiziert].

B. Schulrecht

OVG NRW, Beschlüsse vom 01.09.2026 – 19 B 990/26 und 19 B 1023/26 (Aufnahme in Gymnasien, Härtefälle) ⭐

Sachverhalt: Zwei abgelehnte Bewerber für die Jahrgangsstufe 5 (Gymnasien G.-Q. bzw. T.-F.); die Schulen hatten jeweils zwei Kinder als „Härtefälle“ vorrangig aufgenommen (Platznummern 59/60).

Wesentliche Aussagen: Die Härtefallaufnahmen waren rechtswidrig: Eine Epilepsieerkrankung ohne Schulwegbezug und die Behinderung eines Geschwisterkindes bei berufstätigem alleinerziehendem Vater erfüllen § 1 Abs. 2 APO-S I nicht – solche Umstände „begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls“^[OVG NRW, 19 B 990/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_19-B-990-26 – textFragment: 'begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls' ⚠ ID nicht verifiziert]; zugleich anerkannte der Senat: „Die Wohnortnähe einer Ganztagsschule ist für eine Vielzahl Alleinerziehender ein gewichtiges Kriterium“^[OVG NRW, 19 B 990/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_19-B-990-26 – textFragment: 'Die Wohnortnähe einer Ganztagsschule ist für eine Vielzahl Alleinerziehender ein gewichtiges Kriterium' ⚠ ID nicht verifiziert]. Es bestehen daher „fiktive“ freie Plätze; die Antragsteller haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach der Warteliste. Im Parallelverfahren 19 B 1023/26 half der Senat, obwohl das Beschwerdevorbringen nichts hergab, weil die Entscheidungen „aus anderen als den dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig sind“ – „Davor kann das Gericht nicht die Augen verschließen“^[OVG NRW, 19 B 1023/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_19-B-1023-26 – textFragment: 'aus anderen als den dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig sind' ⚠ ID nicht verifiziert].

OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – 19 B 251/26 (Personalausweis/Reisepass)

Sachverhalt: Antragstellerin hielt ausgestellte Ausweisdokumente für ungültig und begehrte neue Dokumente im Eilverfahren.

Wesentliche Aussagen: Unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Behörde bereits die Ausstellung neuer Dokumente zugesagt hatte: „Damit hat die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin bereits in vollem Umfange entsprochen“^[OVG NRW, 19 B 251/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_19-B-251-26 – textFragment: 'Damit hat die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin bereits in vollem Umfange entsprochen.' ⚠ ID nicht verifiziert]. Vorsorglich: Ein Rückgriff auf gespeicherte Daten der Bundesdruckerei scheitert an den Löschpflichten (§ 16 Abs. 3 S. 3 PassG, § 26 Abs. 2 S. 2 PAuswG).

OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2026 – 19 B 1011/26 (Versetzung)

Versetzungsverfahren: Antrag unzulässig, weil die Nichtversetzung bestandskräftig wurde (Widerspruchsfrist abgelaufen): „Für keine der beantragten gerichtlichen Regelungen besteht noch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis“^[OVG NRW, 19 B 1011/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_19-B-1011-26 – textFragment: 'Für keine der beantragten gerichtlichen Regelungen besteht noch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.' ⚠ ID nicht verifiziert].

C. Beamtenrecht

OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – 6 B 144/26 (Konkurrentenstreit, Anforderungsprofil Informatik) ⭐

Sachverhalt: Bewerber mit Physikstudium gegen Besetzung einer IT-Führungsstelle im Finanzministerium NRW („Ständige Vertretung Abteilungsleitung Steuerliche Informationstechnik“); das Anforderungsmerkmal „ausschließlich Informatikstudium“ verengte angeblich das Bewerberfeld.

Wesentliche Aussagen: Bezugspunkt der Bestenauswahl ist grundsätzlich das Statusamt: „Bezugspunkt für Auswahlentscheidungen ist hiernach das angestrebte Statusamt, nicht aber der konkret zu besetzende Dienstposten“^[OVG NRW, 6 B 144/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_6-B-144-26 – textFragment: 'Bezugspunkt für Auswahlentscheidungen ist hiernach das angestrebte Statusamt, nicht aber der konkret zu besetzende Dienstposten.' ⚠ ID nicht verifiziert] – eine Einengung ist aber zulässig, wenn die Aufgabenwahrnehmung zwingend besondere Kenntnisse voraussetzt und diese typisierend nur ein Informatikstudium vermittelt. Die Beschwerde blieb erfolglos^[OVG NRW, 6 B 144/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_6-B-144-26 – textFragment: 'Die Beschwerde hat keinen Erfolg.' ⚠ ID nicht verifiziert].

OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – 1 A 2489/22 (Teilzeit → Vollzeit, § 91 Abs. 3 BBG)

Sachverhalt: Bundesbeamter (A 13) begehrte nach Eintritt der Dienstunfähigkeit die Umwandlung seiner Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung samt Nachzahlung.

Wesentliche Aussagen: Der Anspruch setzt Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeit voraus; „Bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung genügen in der Regel nicht“^[OVG NRW, 1 A 2489/22 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_1-A-2489-22 – textFragment: 'Bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung genügen in der Regel nicht.' ⚠ ID nicht verifiziert]; aus bestehender Dienstunfähigkeit ist der Vollzeitantrag regelmäßig rechtsmissbräuchlich. „Insbesondere verpflichte § 94 BBG nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung“^[OVG NRW, 1 A 2489/22 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_1-A-2489-22 – textFragment: 'Insbesondere verpflichte § 94 BBG nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung' ⚠ ID nicht verifiziert].

OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2026 – 1 B 369/26 (Beförderungskonkurrenz)

Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit (sechs A9-Planstellen): Beschwerde erfolglos, weil die Beigeladenen durch höherwertige Funktion (A13) und bessere Gesamturteile einen Qualifikationsvorsprung hatten; die Dienstpostenbewertung ist nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbar^[OVG NRW, 1 B 369/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_1-B-369-26 – textFragment: 'weil er im Falle einer erneuten, etwaige Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos wäre' ⚠ ID nicht verifiziert].

D. Bau-/Planungs-/Immissionsschutzrecht

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2026 – OVG 7 N 3/26 (TA Lärm für Pferdetrainierbahn)

Sachverhalt: Untersagung nächtlicher Traktorarbeiten auf einer Rennpferde-Trainierbahn; die Klägerin rügte die Anwendung der TA Lärm statt der 18. BImSchV.

Wesentliche Aussagen: Zulassungsantrag abgelehnt: Bei Traktorengeräuschen, die nicht typischer Sportanlagenlärm sind, ist der Rückgriff auf die TA Lärm als Orientierung tragfähig; „Die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als Orientierung heranziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt“^[OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 N 3/26 – Index: rspr-be – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-Berlin-Brandenburg_2026-09-03_OVG-7-N-3-26 – textFragment: 'Die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als Orientierung heranziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt' ⚠ ID nicht verifiziert]; eine nachträglich erstellte Immissionsprognose ist keine neue Tatsache^[OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 N 3/26 – Index: rspr-be – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-Berlin-Brandenburg_2026-09-03_OVG-7-N-3-26 – textFragment: 'schließt [... ⚠ ID nicht verifiziert] die Ähnlichkeit des Traktorenlärms mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen nicht aus'].

OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2026 – 10 B 932/26 (Rückbau Grenzwände)

Sachverhalt: Rückbauverfügung wegen Verstoßes gegen eine örtliche Bauvorschrift (Einfriedungen abschließend geregelt), Zwangsgeldandrohung.

Wesentliche Aussagen: Beschwerde erfolglos; die Begründung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 VwGO, und „die örtliche Bauvorschrift [bestimmt] die zulässigen Einfriedungen im Plangebiet abschließend“^[OVG NRW, 10 B 932/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_10-B-932-26 – textFragment: 'dass die örtliche Bauvorschrift die zulässigen Einfriedungen im Plangebiet abschließend bestimmt' ⚠ ID nicht verifiziert].

Weitere baurechtliche Zulassungsverfahren (jeweils erfolglos)

  • 10 A 820/25 (Nachbarklage, Dachgeschossausbau): Abstandsflächen eingehalten; Brandschutzbestimmungen haben nachbarschützenden Charakter^[OVG NRW, 10 A 820/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_10-A-820-25 – textFragment: 'Brandschutzbestimmungen, die jedenfalls auch dazu dienen, einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken, haben nachbarschützenden Charakter.' ⚠ ID nicht verifiziert].
  • 7 A 800/26 bis 7 A 803/26 (vier Parallelverfahren, Erschließung nach § 25 StrWG NRW): Erschließung gesichert; keine Divergenz^[OVG NRW, 7 A 800/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_7-A-800-26 – textFragment: 'die Erschließung des Bauvorhabens der Beigeladenen sei gesichert' ⚠ ID nicht verifiziert ;; OVG NRW, 7 A 801/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_7-A-801-26 – textFragment: 'Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.' ⚠ ID nicht verifiziert ;; OVG NRW, 7 A 802/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_7-A-802-26 – textFragment: 'Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.' ⚠ ID nicht verifiziert ;; OVG NRW, 7 A 803/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_7-A-803-26 – textFragment: 'Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.' ⚠ ID nicht verifiziert].
  • 7 A 2015/25 (Aufschüttung/Stützmauer): „eine einheitliche Aufschüttung [ist] grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten“ – insgesamt abstandsflächenpflichtig^[OVG NRW, 7 A 2015/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_7-A-2015-25 – textFragment: 'dass eine einheitliche Aufschüttung grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten ist' ⚠ ID nicht verifiziert].

E. Fahrerlaubnisrecht

OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2026 – 16 B 65/26 (Gutachtenanordnung nach Kokainkonsum) ⭐

Sachverhalt: Aberkennung des Rechts, von einer rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wegen Weigerung, ein MPU-Gutachten beizubringen (Kokainkonsum 12/2020, Gutachtenanordnung 03/2024).

Wesentliche Aussagen: „Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet“ – die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, „weil die Aberkennungsentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist“^[OVG NRW, 16 B 65/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_16-B-65-26 – textFragment: 'weil die Aberkennungsentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist' ⚠ ID nicht verifiziert]. Bemerkenswert: Die Gutachtenanordnung war trotz ca. 3¼ Jahren Zeitablaufs seit dem Konsum verhältnismäßig; der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV war gerechtfertigt.

F. Krankenhausrecht (13. Senat OVG NRW)

13 B 226/26 (Beschluss vom 31.08.2026) und 13 A 751/23 (Beschluss vom 31.08.2026)

13 B 226/26 (einstweiliger Rechtsschutz, Leistungsgruppe „Wirbelsäuleneingriffe“): Nichtzuweisung an die Antragstellerin im Krankenhausplan NRW 2022 rechtmäßig; die Konzentration auf wenige leistungsstarke Anbieter anhand erbrachter/beantragter Fallzahlen ist ermessensfehlerfrei; der Hauptantrag (Feststellung aufschiebender Wirkung gegen § 16 Abs. 5 KHGG NRW) ist unzulässig^[OVG NRW, 13 B 226/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_13-B-226-26 – textFragment: 'Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.' ⚠ ID nicht verifiziert].

13 A 751/23 (Heranziehung zur Entgeltkalkulation Psychiatrie): Die Selbstverwaltungspartner (InEK) handeln „als eine einheitliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG“; der Heranziehungsbescheid nach Losverfahren ist wirksam. Keine Grundsatzbedeutung wegen ausgelaufenen Rechts (§ 17b Abs. 3 KHG a.F.)^[OVG NRW, 13 A 751/23 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_13-A-751-23 – textFragment: 'als eine einheitliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen' ⚠ ID nicht verifiziert].

G. Sonstiges Verwaltungsrecht

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26 (Krankentransport, Widerruf)

Sachverhalt: Widerruf einer Krankentransport-Genehmigung, weil 2022 zwei Transporte ohne gültige Betriebsgenehmigung durchgeführt und abgerechnet worden waren.

Wesentliche Aussagen: § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO gilt nicht für Richter kraft Auftrags: „Er ist auch nicht über § 16 Abs. 2 DRiG für Richter kraft Auftrags anzuwenden“^[OVG Berlin-Brandenburg, OVG 6 S 142/26 – Index: rspr-be – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-Berlin-Brandenburg_2026-09-02_OVG-6-S-142-26 – textFragment: 'Er ist auch nicht über § 16 Abs. 2 DRiG für Richter kraft Auftrags anzuwenden' ⚠ ID nicht verifiziert]. Zwei genehmigungslose Fahrten tragen die Unzuverlässigkeit, „weil sie der Verwaltung die Möglichkeit nehme, den betreffenden Sachbereich präventiv zu kontrollieren“^[OVG Berlin-Brandenburg, OVG 6 S 142/26 – Index: rspr-be – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-Berlin-Brandenburg_2026-09-02_OVG-6-S-142-26 – textFragment: 'weil sie der Verwaltung die Möglichkeit nehme, den betreffenden Sachbereich präventiv zu kontrollieren' ⚠ ID nicht verifiziert].

OVG NRW, 4 E 534/26 (03.09.2026, PKH/Neustarthilfe)

PKH-Beschwerde erfolglos: Rückforderung der Corona-„Neustarthilfe“ mangels Endabrechnung rechtmäßig (Vorschuss unter Vorbehalt); „Der angegriffene Schlussbescheid ist rechtmäßig“^[OVG NRW, 4 E 534/26 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-03_4-E-534-26 – textFragment: 'Der angegriffene Schlussbescheid ist rechtmäßig.' ⚠ ID nicht verifiziert].

Weitere OVG-NRW-Zulassungsverfahren (erfolglos)

  • 13 A 230/23 (IfSG-Entschädigung COVID-Quarantäne): Non-liquet nach materieller Beweislast zulasten des Arbeitgebers; „Die ‚Nichterweislichkeit‘ des Verdienstausfalls gehe nach den Regeln der materiellen Beweislast zu ihren Lasten“^[OVG NRW, 13 A 230/23 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-02_13-A-230-23 – textFragment: 'Die „Nichterweislichkeit“ des Verdienstausfalls gehe nach den Regeln der materiellen Beweislast zu ihren Lasten.' ⚠ ID nicht verifiziert].
  • 9 A 2971/21 (Gebührenbescheid Lehrgang): Feststellungsklage unzulässig, hilfsweise Gestaltungsklagen verfristet (§ 58 Abs. 2 VwGO); „Die Klagefrist sei auch nicht durch die noch innerhalb der Jahresfrist erhobene Feststellungsklage gewahrt“^[OVG NRW, 9 A 2971/21 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-09-01_9-A-2971-21 – textFragment: 'Die Klagefrist sei auch nicht durch die noch innerhalb der Jahresfrist erhobene Feststellungsklage gewahrt.' ⚠ ID nicht verifiziert].
  • 19 B 1081/25 (Anerkennung britischer „A-Levels“ als Hochschulreife): ZAB-Bewertungsvorschläge (anabin) als sachverständige Stellungnahmen maßgeblich; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht^[OVG NRW, 19 B 1081/25 – Index: rspr-nw – Dokument ID: Oberverwaltungsgericht-NRW_2026-08-31_19-B-1081-25 – textFragment: 'Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht' ⚠ ID nicht verifiziert].

III. Ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgerichte)

LG Stuttgart, Urteil vom 03.09.2026 – 7 O 217/25 (Kostenentscheidung nach Klagerücknahme) ⭐

Sachverhalt: Stufenklage auf Pflichtteilsansprüche; nach zwei Teil-Anerkenntnisurteilen (Kosten vorbehalten) einigten sich die Parteien außergerichtlich; der Kläger nahm die Klage zurück, der Beklagte erklärte, „keinen Kostenantrag zu stellen“.

Wesentliche Aussagen: Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist nicht durch Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO, „sondern durch Schlussurteil über sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu befinden“^[LG Stuttgart, 7 O 217/25 – Index: rspr-bw – Dokument ID: LG-Stuttgart_2026-09-03_7-O-217-25 – textFragment: 'sondern durch Schlussurteil über sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu befinden' ⚠ ID nicht verifiziert]. Die Erklärung „keinen Kostenantrag zu stellen“ ist als Verzicht auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten auszulegen, „wenn sie als Verzicht […] auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verstanden wird“^[LG Stuttgart, 7 O 217/25 – Index: rspr-bw – Dokument ID: LG-Stuttgart_2026-09-03_7-O-217-25 – textFragment: 'wenn sie als Verzicht [... ⚠ ID nicht verifiziert] auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verstanden wird'].

LG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2026 – 7 O 107/26 (PKH, Erbengemeinschaft)

Sachverhalt: PKH-Antragsteller verfügte über einen hälftigen Erbanteil (Erbengemeinschaft, Verkehrswert 50.000 €) und mittelbar über ein Bankguthaben von ca. 43.500 €; trotz Frist und Belehrung keine Stellungnahme zur Verwertbarkeit.

Wesentliche Aussagen: Zum einzusetzenden Vermögen gehören Erbteilsanteile; § 2033 Abs. 1 BGB ermöglicht die Verfügung, weshalb die Beteiligung an einer ungeteilten Erbengemeinschaft der Verwertung nicht entgegensteht. Der PKH-Antrag konnte nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt werden; „Die unbeantworteten Fragen betreffen dabei auch nicht lediglich einzelne Abzugspositionen“^[LG Stuttgart, 7 O 107/26 – Index: rspr-bw – Dokument ID: LG-Stuttgart_2026-08-31_7-O-107-26 – textFragment: 'Die unbeantworteten Fragen betreffen dabei auch nicht lediglich einzelne Abzugspositionen' ⚠ ID nicht verifiziert].

LG Berlin II, Beschluss vom 31.08.2026 – 27 O 331/26 eV (Richterablehnung, Presserecht)

Sachverhalt: Im presserechtlichen Verfügungsverfahren lehnte der Antragsteller die Berichterstatterin wegen Fristverlängerung an die Gegenseite ab.

Wesentliche Aussagen: „Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet“^[LG Berlin II, 27 O 331/26 eV – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-31_27-O-331-26-eV – textFragment: 'Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet' ⚠ ID nicht verifiziert]; eine Fristverlängerung ist offensichtlich kein Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO. Zudem stellt die mündliche Verhandlung im Eilverfahren „keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.d. § 47 Abs. 1 ZPO dar“^[LG Berlin II, 27 O 331/26 eV – Index: rspr-be – Dokument ID: LG-Berlin-II_2026-08-31_27-O-331-26-eV – textFragment: 'keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.d. § 47 Abs. 1 ZPO darstellt' ⚠ ID nicht verifiziert].


IV. Sozialgerichtsbarkeit

LSG München, Beschluss vom 31.08.2026 – L 17 SF 91/26 AB (Sachverständigenablehnung)

Sachverhalt: Im Berufungsverfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten (Nr. 1302/1317 BKV) lehnte der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. D. wegen behaupteter Nähe zu Unfallversicherungsträgern (DGUV/IPA) ab; dieser war bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren tätig gewesen.

Wesentliche Aussagen: „Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D. ist unzulässig“ (Verwertung nur im Urkundenbeweis, kein Wiederaufleben des Ablehnungsrechts) und unbegründet: Instituts-, Publikations- und Forschungstätigkeiten im Umfeld der Unfallversicherung „begründen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände […] kein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis“^[LSG München, L 17 SF 91/26 AB – Index: rspr-by – Dokument ID: LSG-M-nchen_2026-08-31_L-17-SF-91-26-AB – textFragment: 'begründen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände [... ⚠ ID nicht verifiziert] kein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis' ;; LSG München, L 17 SF 91/26 AB – Index: rspr-by – Dokument ID: LSG-M-nchen_2026-08-31_L-17-SF-91-26-AB – textFragment: 'Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D. ist unzulässig'].


V. Fazit

Inhaltlich besonders bedeutsame Entscheidungen der Berichtswoche:

  1. EuGH C-147/25 – Grundsatzurteil zu nationalen Sanktionslisten: keine automatische Listung bei bloßen „Verbindungen“ zu gelisteten Personen, Beweislast der Behörde für informelle staatliche Kontrolle.
  2. EuGH C-598/24 – Stärkung des Urheberschutzes für kurze Social-Media-Texte; Grenzen der Presseausnahme (kein generelles kommerzielles Vorteilsverbot).
  3. EuGH C-606/24 – Unionsrechtliche Grenzen und Zulässigkeit nationaler Vorlageverfahren an oberste Gerichte (richterliche Unabhängigkeit, Art. 19 EUV).
  4. VG Aachen, 10 K 3044/25.A – Differenzierung der BVerwG-Rechtsprechung zu Griechenland-Rückführungen: alleinstehende Frauen sind nicht mit „männlichen nichtvulnerablen“ Schutzberechtigten vergleichbar (Art. 3 EMRK).
  5. OVG NRW, 19 B 990/26 und 19 B 1023/26 – restriktive Härtefallauslegung bei der Schulanmeldung, Anspruch auf Neubescheidung wegen rechtswidriger Härtefallvergabe.
  6. OVG NRW, 6 B 144/26 – Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals „Studium ausschließlich Informatik“ für IT-Führungsposten in der öffentlichen Verwaltung.

Die übrigen Entscheidungen der Landesgerichte sind überwiegend prozessuale Routinebeschlüsse (Berufungszulassungsablehnungen, PKH- und Kostenbeschlüsse, Eilrechtsschutz), die keine neuen Rechtsgrundsätze etablieren. Für die Berichtswoche sind beim BGH, BVerfG, BVerwG, BFH, BSG, BAG und BPatG keine Entscheidungen veröffentlicht worden – dies dürfte auf die gerichtliche Sommerpause zurückzuführen sein.